Vorsorgeauftrag Solothurn

Errichtung

Der Vorsorgeauftrag kann entweder handschriftlich bzw. eigenhändig errichtet werden, oder er kann wie ein Testament beim Notar öffentlich beurkundet werden. Die Tatsache, dass ein Vorsorgeauftrag besteht, kann beim Zivilstandsamt des Wohnsitzes gemeldet werden, wonach dieses in der zentralen Datenbank eine Eintragung vornimmt. Durch diese freiwillige Eintragung wird sichergestellt, dass das engste Umfeld und die zuständige Behörde von der Existenz eines Vorsorgeauftrages erfahren. Ein Vorsorgeauftrag kann auch jederzeit widerrufen werden, entweder durch Vernichtung oder durch ein Verfahren analog der Errichtung. Solange die betroffene Person urteilsunfähig ist, ist der Vorsorgeauftrag gültig. Seine Wirkung tritt mit dem Eintritt der Urteilsunfähigkeit der betroffenen Person in Kraft.

Inhalt

Der Auftraggeber des Vorsorgeauftrages kann den Inhalt bestimmen. Die verschiedenen Aufgaben (Personenvorsorge, Vermögensvorsorge, Vertretung im Rechtsverkehr) können alternativ oder vollständig übertragen werden. Der Auftraggeber kann entweder einzelne Bereiche oder Geschäfte einschränken, oder den Auftrag umfassend auf alle möglichen Geschäfte erteilen. Zudem können konkrete Handlungsanweisungen erteilt bzw. gewisse Handlungen verboten werden. Mit dem Vorsorgeauftrag kann auch eine Patientenverfügung erteilt werden. Diese erlaubt, für den Fall einer Urteilsunfähigkeit gewisse medizinische Behandlungen festzulegen.

Vorsorgebeauftragter

Eine beauftragte Person kann sowohl eine natürliche als auch eine juristische Person sein. Vorzugsweise bezeichnet der Vorsorgeauftraggeber alternativ gleich mehrere Personen, sofern eine bezeichnete Person den Auftrag nicht annehmen kann oder will. Die beauftragte Person hat vor der Einsetzung das Recht, dieses Amt abzulehnen. Wenn der Vorsorgebeauftragte das Amt annimmt, dann hat er die Pflicht, die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde über den Eintritt des Vorsorgefalles zu informieren. Der Vorsorgebeauftragte hat schliesslich die Pflicht, die Geschäfte wahrzunehmen, die im Vorsorgeauftrag umschrieben sind. Der Vorsorgebeauftragte hat das Recht, den Vorsorgeauftrag mit einer Kündigungsfrist von 2 Monaten jederzeit zu kündigen.

Behörde

Wenn die Kindes- und Erwachsenenschutzbehörde von der Urteilsunfähigkeit einer Person erfährt, muss sie zunächst abklären, ob ein Vorsorgeauftrag besteht. Sofern ein solcher vorliegt, prüft sie, ob dieser gültig errichtet worden ist und ob die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist. Die beauftragte Person wird anschliessend beurteilt, ob sie tauglich ist, diesen Auftrag zu übernehmen.

Empfehlung

Die eigene Urteilsunfähigkeit ist nicht planbar. Solange man noch gesund ist, kann und sollte man selbst entscheiden, wer sich im Falle einer Urteilsunfähigkeit um die eigenen Angelegenheiten kümmert. Es empfiehlt sich, die Möglichkeiten eines Vorsorgeauftrages und einer Patientenverfügung zusammen mit Ihrem Rechtsanwalt und Notar zu diskutieren und zu prüfen.

weitere Auskunft

Lukas Wadsack steht Ihnen bei Fragen gerne unter 032 613 20 30 oder lukas.wadsack(at)wadsack.ch zur Verfügung.