Merkblatt: Treuhandverhältnisse (Oktober 1967; Nachdruck 1993)

In Handel und Wirtschaft sind heute Treuhandverhältnisse häufig anzutreffen. Über die Treuhandkonti bei Banken hat die Abteilung Stempelabgaben und Verrechnungssteuer am 31. Mai 1965 ein Merkblatt (S-02.101) herausgegeben, das die Anforderungen umschreibt, die an den Nachweis der Treuhand gestellt werden. Andere Treuhandverhältnisse werden steuerrechtlich anerkannt, wenn die folgenden Bedingungen erfüllt sind:

A. Allgemeines

1. Treuhandvertrag

Es müssen schriftliche Abmachungen zwischen Treugeber und Treuhänder aus der Zeit der Begründung der Treuhand vorliegen. Der Treuhandvertrag hat den Namen und die genaue Adresse des Treugebers zu enthalten; die Nennung nur eines Beauftragten des Treugebers (z.B. eine Bank, eine liechtensteinische Anstalt) genügt nicht.

2. Bezeichnung des Treugutes

Das Treugut muss im Vertrag genau umschrieben sein, gegebenenfalls durch Angabe der einzelnen Bestandteile (Bezeichnung der Wertschriften mit Nummern usw.). Für jede Vermehrung ist ein neuer Vertrag oder mindestens ein Vertragszusatz zu erstellen. Änderungen in der Zusammensetzung des Treugutes (Vermögensumschichtungen, Verkäufe, Rückzahlungen, Neuanlagen usw.) müssen belegt werden können.

3. Risiken und Kosten

Dem Treuhänder dürfen aus der Anlage, der Verwaltung und der Veräusserung des Treugutes keine Risiken erwachsen; alle daherigen Kosten und andern Lasten (Abschreibungen, Verluste usw.) sind ausschliesslich vom Treugeber zu tragen. Das muss im Treuhandvertrag ausdrücklich festgehalten sein.

4. Entschädigung

Der Treuhänder soll vom Treugeber eine Entschädigung (Treuhandkommission) erhalten, die den für derartige Dienstleistungen handelsüblichen Ansätzen entspricht. Erfahrungsgemäss richtet sie sich nach dem Umfang der vom Treuhänder zu leistenden Dienste. Der Satz der Kommission und die Berechnungsgrundlage können daher verschieden sein, je nach Art, Bedeutung und Standort des Treugutes. Die Bedingungen der Treuhandentschädigung sind im Vertrag genau festzuhalten.

5. Bilanzen

Aus den der Steuerverwaltung einzureichenden Bilanzen des Treuhänders soll klar ersichtlich sein, dass er Vermögenswerte treuhänderisch besitzt; die Treuhandkonti sind unter den Aktiven und den Passiven, oder "unter dem Strich", als solche aufzuführen.

6. Buchhaltung

Über das Treugut sowie die Ansprüche und Verpflichtungen des Treugebers sind in der Buchhaltung des Treuhänders besondere Konti zu eröffnen und zu führen, die der Steuerbehörde jederzeit genauen Aufschluss über die Zusammensetzung und die Veränderung des Treugutes und die wechselseitigen Verpflichtungen der Beteiligten geben.

Hinweise:

7. Verrechnungssteuer

Der Treuhänder hat keinen Anspruch auf Rückforderung der von den Erträgen des Treugutes abgezogenen Verrechnungssteuer (Art. 61 der Vollziehungsverordnung zum Bundesgesetz über die Verrechnungssteuer vom 19. Dezember 1966).

8. Ausländische Quellensteuern (Doppelbesteuerungsabkommen).

Fliessen Treuguterträge aus Anlagen in Ländern, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, so kann der Treuhänder die in den Abkommen vorgesehene Quellensteuerentlastung nicht beanspruchen.

B. Wertschriften, Beteiligungen oder Guthaben als Treugut

Besteht das Treugut aus Wertschriften, Beteiligungen oder Forderungen (eine Forderung kann nicht Treugut sein, wenn Treugeber und Darlehensschuldner identisch sind), so müssen neben den allgemeinen (Abschnitt A) noch die folgenden besonderen Bedingungen erfüllt sein:

9. Auskünfte

Es müssen vorgelegt werden können:

a) die Kaufsabrechnungen (Börsenabrechnungen), die Liberierungsabrechnungen usw.;

b) für ausländische, nicht kotierte Wertschriften und Beteiligungen:

  • die Gründungsurkunde der ausländischen Gesellschaft oder ähnliche Schriftstücke, welche die Eintragung in ein öffentliches Register belegen;.
  • die letzte vor dem Kauf oder vor der Zeichnung einer Kapitalerhöhung abgeschlossene Jahresrechnung (Geschäftsbericht) der Gesellschaft sowie alle Unterlagen, die eine Bewertung der treuhänderisch erworbenen Beteiligungen ermöglichen.

Die Vorlagepflicht gemäss lit. b gilt auch in bezug auf Anlagen bei Gesellschaften, die, wie beispielsweise die italienischen Kommanditgesellschaften (Società in accomandita semplice, S.a.s.), nach dem zutreffenden Landesrecht nicht verpflichtet sind, den Steuerbehörden ihre Bilanzen und Gewinn- und Verlustrechnungen vorzulegen.

10. Entschädigung

Bei der Festsetzung der dem Treuhänder zustehenden Entschädigung sind die unter Abschnitt A, Ziffer 4 erwähnten allgemeinen Grundsätze zu beachten. Die Kommission ist jährlich zu berechnen

a) bei Forderungen auf dem Nominalbetrag,

b) bei Wertschriften und Beteiligungen auf dem Börsenwert oder, wenn sie nicht kotiert sind, auf dem Verkehrswert.

Die Treuhandkommission soll dem Treuhänder erlauben, alle seine Auslagen (Verwaltungsratshonorar, Bürospesen, Domizilgebühr usw.) zu decken, und ihm zudem für seine Dienstleistungen einen Nettoertrag sichern, der mindestens beträgt:

  • 2 o/oo auf den ersten Fr. 10'000'000.- (oder Bruchteilen) des Treugutes,
  • 1,5 o/oo auf den zweiten Fr. 10'000'000.- (oder Bruchteilen) und
  • 1 o/oo auf den Fr. 20'000'000.- übersteigenden Werten.

C. Liegenschaften als Treugut

(Die nachfolgenden Darlegungen gelten nicht für Liegenschafts-Anlagefonds; vgl. Art. 31, Abs. 2, lit. a des Anlagefonds-Gesetzes.)

11. Liegenschaftseigentümer ist zivilrechtlich der im Grundbuch Eingetragene, selbst dann, wenn er nur als Treuhänder handelt. Der Treugeber hat kein dingliches Recht, sondern nur eine (obligationenrechtliche) Forderung gegenüber dem Treuhänder. Nach derzeitiger Praxis und bis auf weiteres wird steuerlich anerkannt, dass eine schweizerische juristische Person, die im Grundbuch als Eigentümerin eingetragen ist, das Eigentum auch nur treuhänderisch innehaben kann. Die Eidg. Steuerverwaltung behält sich indessen eine Praxisänderung vor, falls sie Missbräuche feststellen sollte.

Neben den allgemeinen (Abschnitt A) müssen noch die folgenden besonderen Bedingungen erfüllt sein:

12. Hypothekarische Belastung

Die Grundpfandschulden dürfen 50 % des Liegenschaftswertes (Verkehrswert) nicht übersteigen.

13. Auskünfte

Es müssen vorgelegt werden können:

  • die Kaufverträge (Originale oder beglaubigte Abschrift);
  • die bereinigten Grundbuchauszüge;
  • die Versicherungspolicen (Feuer-, Schaden-, Haftpflichtversicherung);
  • die mit dem An- und Verkauf der Liegenschaft zusammenhängenden Steuerrechnungen und -quittungen;
  • eine Aufstellung der auf das Grundstück errichteten Grundpfänder, mit Angabe des Ranges, der Bedingungen und der Schuldsumme;
  • die zwischen Käufer und Verkäufer gegebenenfalls abgeschlossenen Zusatzverträge oder anderen den Kaufvertrag ergänzenden Vereinbarungen (insbesondere wenn der Verkäufer und der Aktionär der schweizerischen Gesellschaft nicht identisch sind);
  • für Liegenschaften in Italien: die von der "Direzione Generale delle Tasse e delle Imposte Indirette sugli Affari" ausgestellten "avvisi di accertamento di valore" sowie die Angabe des endgültig festgesetzten Wertes.

14. Entschädigung

Die jährliche Treuhandkommission berechnet sich unter Beachtung der Grundsätze von Abschnitt A, Ziffer 4 auf dem Verkehrswert der Liegenschaft. Sie soll dem Treuhänder erlauben, alle seine Auslagen (Verwaltungsratshonorar, Bürospesen, Domizilgebühr usw.) zu decken, und ihm zudem für seine Dienstleistungen einen Nettoertrag sichern, der mindestens beträgt:

  • 2 o/oo auf den ersten Fr. 10'000'000.- (oder Bruchteilen) des Treugutes,
  • 1,5 o/oo auf den zweiten Fr. 10'000'000.- (oder Bruchteilen) und
  • 1 o/oo auf den Fr. 20'000'000.- übersteigenden Werten.

D. Treugüter anderer Art

15. Treuhandverhältnisse, die sich auf Handelsgeschäfte, auf immaterielle Güter (Rechte an geistigem Eigentum usw.) oder auf andere vertragliche Rechte beziehen, werden von der Eidgenössischen Steuerverwaltung nicht generell, sondern nur von Fall zu Fall und unter den von ihr festgelegten Bedingungen und Auflagen anerkannt und sind ihr vor Abschluss des Rechtsgeschäftes zu unterbreiten. Steuerlich nicht anerkannt werden angebliche Treuhandverhältnisse dann,

  • wenn ihnen keine ernsthaften wirtschaftlichen Motive zu Grunde liegen;
  • wenn der "Treuhänder" gleichzeitig als Käufer und Verkäufer für Rechnung des "Treugebers" handelt;
  • wenn der "Treuhänder" die versprochenen Dienste, weil er selber sie nicht leisten kann, durch den "Treugeber" besorgen lässt, z.B. weil der "Treuhänder" nicht über die Kenntnisse, das Personal, die technischen und andern Einrichtungen verfügt, um die ihm nach dem "Treuhandverhältnis" obliegenden Dienste zu erbringen.

Quelle: Merkblatt: Treuhandverhältnisse (Oktober 1967; Nachdruck 1993)