Revision des Familienzulagengesetzes per 1. August 2020

17.07.2020

Das Familienzulagengesetz wird in drei Bereichen geändert: Die Altersgrenze für den Bezug von Ausbildungszulagen wird gesenkt, arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, erhalten Anrecht auf Familienzulagen, und es wird eine gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 beschlossen, die neuen Gesetzesbestimmungen und die entsprechenden Verordnungen auf den 1. August 2020 in Kraft zu setzen.

Im FamZG werden zwei Arten von Familienzulagen geregelt: die Kinder- und die Ausbildungszulage. Letztere ist höher als die Kinderzulage, weil die nachobligatorische Ausbildung mit höheren Kosten verbunden ist. Aktuell haben Eltern, deren Kind eine nachobligatorische Ausbildung beginnt und noch nicht 16 Jahre alt ist, keinen Anspruch auf eine Ausbildungszulage. Neu wird ihnen mit Beginn der nachobligatorischen Ausbildung die Ausbildungszulage ausgerichtet, sofern ihr Kind das 15. Altersjahr vollendet hat. Mit dieser Änderung erfüllt der Bundesrat die Forderung der Parlamentarischen Initiative Müller-Altermatt (16.417).

Familienzulage für arbeitslose Mütter

Arbeitslose Mütter, die eine Mutterschaftsentschädigung beziehen, haben ab dem 1. August 2020 Anspruch auf eine Familienzulage. Dies ist heute nicht der Fall. Hat beispielsweise in Folge einer fehlenden Vaterschaftsanerkennung keine andere Person einen Anspruch auf Familienzulagen, wird für das Kind keine Zulage ausgerichtet. Mit dieser Anpassung wird die Motion Seydoux-Christe (13.3650) umgesetzt.

Gesetzliche Grundlage für Finanzhilfen an Familienorganisationen

Schliesslich wird eine gesetzliche Grundlage für die Finanzhilfen an Familienorganisationen geschaffen. Mit diesen unterstützt der Bund seit mehr als 70 Jahren in der ganzen Schweiz oder im ganzen Gebiet einer Sprachregion tätige Familienorganisationen. Bis jetzt wurden die Finanzhilfen direkt gestützt auf die Bundesverfassung gewährt. Nun wurde im Familienzulagengesetz eine explizite gesetzliche Grundlage geschaffen.

Neue Bestimmungen treten am 1. August 2020 in Kraft

Am 27. September 2019 haben die eidgenössischen Räte die Revision des Familienzulagengesetzes verabschiedet. Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 19. Juni 2020 entschieden, dass die neuen Gesetzesbestimmungen am 1. August 2020 in Kraft treten. Mit diesem Termin werden die neuen Regelungen zur Ausbildungszulage auf den Beginn des neuen Schuljahres bzw. der Berufslehren abgestimmt. Der Bundesrat hat zudem die revidierten Bestimmungen der Familienzulagenverordnung (FamZV) und die neu geschaffene Verordnung über Finanzhilfen an Familienorganisationen (FOrgV) verabschiedet. Diese treten ebenfalls am 1. August 2020 in Kraft.

 

Quelle: Der Bundesrat - Das Portal der Schweizer Regierung

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