Krankentaggeldversicherung bei selbständiger Erwerbstätigkeit

26.06.2017

Krankentaggeldversicherung der selbständig Erwerbenden

Die Prämien der Krankentaggeldversicherung, die ein Selbständigerwerbender für sich abschliesst, stellen für ihn geschäftsmässig begründeten Aufwand dar, der steuerlich zum Abzug zuzulassen ist. Das gilt sowohl für die Versicherung der Betriebsinhaberin als auch für jene des im Betrieb (ohne Lohnbezug) mitarbeitenden Ehegatten.

Dabei kann in der Regel davon ausgegangen werden, dass die Versicherung dazu dient, den Fortbestand und damit die Existenz des Betriebs sicherzustellen. Die bei einem krankheitsbedingten Erwerbsausfall ausgerichteten Leistungen der Versicherung (Taggelder) gelten folglich, solange das Geschäft fortgeführt wird, als (ausserordentlicher) steuerbarer Geschäftsertrag des Personenunternehmens (Einzelunternehmen, Personengesellschaft) und zwar auch dann, wenn sie wegen Erwerbsunfähigkeit des im Betrieb mitarbeitenden Ehegatten erbracht werde.

Nach einer allfälligen Geschäftsaufgabe sind die Taggeldergemäss §31 lit.a StG und Art.23 lit.a DBG zu 100% als Ersatzeinkommen zu versteuern.

Kollektiv-Krankentaggeldversicherung für die Mitarbeiter

Die Prämien stellen in der Personenunternehmung geschäftsmässig begründeten Aufwand dar. Für die Besteuerung des Mitarbeiters sind sie nicht relevant, und sie sind auf dem Lohnausweisauch nicht zu deklarieren.

Die Leistungen der Versicherung bilden Bestandteil des steuerbaren Geschäftsertrages; bei Lohnfortzahlung an den Mitarbeiter wird der Ertrag durch den entsprechenden Personalaufwand kompensiert. Für den Mitarbeiter ist die Versicherungsleistung Teil seines weiter bezahlten Lohnes, den der Arbeitgeber im Lohnausweis zu bescheinigen hat. Wenn im Falle der Kündigung des Arbeitsvertrags die Versicherung das Taggeld direkt an den Mitarbeiter auszahlt, hat dieseres gestützt auf §31 lit.a StG und Art.23 lit.a DBG zu 100% als Ersatzeinkommen zu versteuern.

Kranken(pflege)versicherung der selbständig Erwerbenden

Die Prämien für die Krankenpflegeversicherung gehören in jedem Fall zum Privataufwand, und zwar auch dann, wenn sich der Einzelunternehmer oder Personengesellschafter der Kollektiv-Krankenversicherung seines Personals angeschlossen hat. Das gilt sowohl für die Prämien der obligatorischen Grundversicherung gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG) als auch für allfällige Zusatzversicherungen, die dem Versicherungsvertragsgesetz (VVG) unterstehen. Sie können nur im Rahmen des Versicherungsprämien- und Sparzinsenabzuges gemäss §41 Abs.2 StG undArt.212 Abs.1 DBG abgezogen werden. Die Leistungen der Krankenversicherung sind steuerlich grundsätzlich nicht beachtlich. Sie sind aber beim Abzug der Krankheitskosten gemäss §41 Abs.1 lit.k StG und Art.33 Abs.1 lit.h DBG kostenmindernd zu berücksichtigen.

Kollektiv-Krankenversicherung für die Mitarbeiter

Schliesst ein Personenunternehmen für seine Mitarbeiter eine Kollektiv-Krankenversicherung ab (in der Regel nur Zusatzversicherung), bilden die Prämien dafür geschäftsmässig begründeten Aufwand (Personalaufwand), der steuerlich anerkannt wird. Beim Mitarbeiter sind die Prämienzum Bruttolohn hinzuzurechnen und auf dem Lohnausweis in Ziffer 7. zu bescheinigen. Die Leistungen der Krankenversicherung haben für das Unternehmen keine steuerliche Auswirkung. Beim Mitarbeiter sind sie beim Abzug der Krankheitskosten gemäss §41 Abs.1 lit.k StGund Art.33 Abs.1 lit.h DBG kostenmindernd zu berücksichtigen.

Quelle: Steuerpraxis Kanton Solothurn - Krankentaggeldversicherungen von selbständig Erwerbstätigen

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