Einkauf und Barauszahlung bei selbständiger Erwerbstätigkeit

14.10.2016

Rechtliche Grundlagen

Gemäss Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG können die Versicherten die Barauszahlung der Austrittsleistung verlangen, wenn sie eine selbständige Erwerbstätigkeit aufnehmen und der obligatorischen Vorsorge nicht mehr unterstehen. Anschliessend können sie sich jedoch im Rahmen von Art. 44 BVG (Vorsorgeeinrichtung ihres Berufes oder ihrer Arbeitnehmer) wieder freiwillig versichern lassen.

Die von Selbständigerwerbenden geleisteten Beiträge und Einlagen in die Vorsorgeeinrichtung müssen dauernd der beruflichen Vorsorge dienen (Art. 4 Abs. 4 BVG). Die Rechtsprechung schliesst jedoch die Barauszahlung der von Selbständigerwerbenden geäufneten Mittel in klar bestimmten Schranken nicht aus, d. h. wenn sie diese zum Zwecke betrieblicher Investitionen verwenden (BGE 134 V 170 Erw. 4).

Ein erneuter Anschluss an eine Einrichtung der beruflichen Vorsorge ist auch hier nicht ausgeschlossen. In beiden Fällen besteht für die Selbständigerwerbenden die Möglichkeit, fehlende Beitragsjahre einzukaufen (Art. 9 FZG) und damit Beitragslücken zu schliessen, ohne dass sie vorher die bar bezogenen Austrittsleistungen zurückzahlen müssen. Dies im Gegensatz zum WEF Bezug.

Barauszahlung und anschliessender Einkauf

Wer sich sein Vorsorgeguthaben hat bar auszahlen lassen, weil er eine selbständige Erwerbstätigkeit aufgenommen hat oder diese Mittel als Selbständigerwerbender für Investitionen in den Betrieb verwendet hat, kann sich wiederum freiwillig in der beruflichen Vorsorge versichern. Indessen ist auch hier von einer missbräuchlichen Gestaltung der Verhältnisse auszugehen, die ausschliesslich zu Zwecken der Steuerersparnis erfolgt, wenn die Versicherten sich innerhalb von drei Jahren nach der Barauszahlung wieder in eine Vorsorgeeinrichtung einkaufen (vgl. BGE 2C_721/2009 vom 07.04.2010).

Die steuerliche Behandlung ist gleich wie beim Vorbezug WEF und anschliessendem Einkauf:

  • Die Beiträge für den Einkauf von Beitragsjahren können, soweit sie den Betrag der bar ausbezahlten Vorsorgeleistung nicht übersteigen, nicht vom steuerbaren Einkommen abgezogen werden.
  • Die steuerlich nicht akzeptierte Einkaufssumme ist bei der Besteuerung der Vorsorgeleistung in Abzug zu bringen. Ist die Vorsorgeleistung bereits rechtskräftig veranlagt, wird diese Veranlagung nach Rechtskraft der ordentlichen Einkommenssteuerveranlagung revidiert.

Einkauf und anschliessende Barauszahlung

Nach einem Einkauf ist innerhalb der nächsten drei Jahre ein Kapitalbezug nicht zulässig (Art. 79b Abs. 3 BVG). Das gilt auch für Barauszahlungen nach Art. 5 Abs. 1 lit. b FZG bei Aufnahme der selbständigen Erwerbstätigkeit sowie für Betriebsinvestitionen (BGE 134 V 170), ebenso für jene Vorsorgeguthaben, die im Zeitpunkt des Einkaufs bereits bestanden haben. Auch hier ist nicht ausgeschlossen, dass innerhalb von drei Jahren nach dem Einkauf eine Kapitalauszahlung erfolgt.

In diesen Fällen ist wie beim Vorbezug WEF von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen, so dass die Einkäufe in den letzten drei Jahren vor der Barauszahlung steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden. Die steuerliche Behandlung ist gleich wie bei der Pensionierung. In diesen Fällen ist wie beim Vorbezug WEF von einer missbräuchlichen Gestaltung auszugehen, so dass die Einkäufe in den letzten drei Jahren vor der Barauszahlung steuerlich nicht zum Abzug zugelassen werden.

 

Quelle: Solothurner Steuerpraxis - Berufliche Vorsorge: Einkauf von Beitragsjahren und Kapitalbezug

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