Generalversammlungen in Zeiten von Corona

25.09.2020

Die COVID-19 Verordnung 3 wurde Mitte September 2020 bis zum 31. Dezember 2021 verlängert. Generalversammlungen können daher bis Ende nächstes Jahr weiterhin auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form durchgeführt werden. Den Gesellschaften steht somit - vorausgesetzt, dass kein erneutes Veranstaltungsverbot ausgesprochen werden muss - ein Wahlrecht zu, ob die Versammlung physisch durchgeführt wird oder nicht. Die verschiedenen Durchführungsformen für die Versammlungen sind alternativ zu verstehen. Die Versammlung findet entweder physisch, auf schriftlichem Weg oder in elektronischer Form statt. Es ist nicht möglich diese verschiedenen Formen zu kombinieren.

Quelle: Eidgenössisches Justiz- und Polizeidepartement EJPD

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