Finanzmarktinfrastrukturgesetz (FinfraG)

15.01.2018

Grundsätzlich betrifft das FinfraG alle in der Schweiz im Handelsregister eingetragenen Unternehmen. Unternehmen ausserhalb der Finanzindustrie (sog. Nichtfinanzielle Gegenparteien, NFG), die keine Transaktionen mit derivativen Finanzinstrumenten tätigen wollen, können dies mittels Beschluss des obersten Leitungs- bzw. Verwaltungsorgans dokumentieren und sich damit von den weiteren Pflichten des FinfraG befreien.

Ein möglicher Beschluss kann folgendermassen aussehen (Beispiel Aktiengesellschaft):

  • Am 1. Januar 2016 sind das Bundesgesetz über die Finanzmarktinfrastrukturen und das Marktverhalten im Effekten- und Derivatehandel (FinfraG) sowie die entsprechenden Verordnungen FinfraV und FinfraV-FINMA in Kraft getreten.
  • Die Gesellschaft Xyz AG gilt nicht als Finanzielle Gegenpartei im Sinne von Art. 93 Abs. 2 FinfraG und ist somit eine nicht Finanzielle Gegenpartei im Sinne von Art. 93 Abs. 3 FinfraG.
  • Der Verwaltungsrat stellt im Sinne von Art. 113 Abs. 2 FinfraV fest, dass die Gesellschaft derzeit nicht mit Derivaten handelt und auch in Zukunft nicht mit Derivaten handeln will. Vor diesem Hintergrund verzichtet sie auf eine schriftliche Regelung der Abläufe im Derivatehandel gemäss Art. 113 Abs. 1 FinfraV.
  • Sollte in Zukunft beabsichtigt werden, mit Derivaten zu handeln, so hat der Verwaltungsrat schriftlich die Abläufe zur Umsetzung der Pflichten zur (a.) Abrechnung über eine zentrale Gegenpartei (Art. 97 FinfraG), (b.) zur Ermittlung der Schwellenwerte (Art. 100 FinfraG), (c.) zur Meldung an ein Transaktionsregister (Art. 104 FinfraG); zur Risikominderung (Art. 107 FinfraG) sowie zum Handel über Handelsplätze und organisierte Handelssysteme (Art. 112 FinfraG) zu regeln.

Alle anderen Unternehmen haben die Umsetzung der Bestimmungen zum Handel mit Derivaten des FinfraG zu dokumentieren (Art. 113 FinfraV) und die für das Unternehmen relevanten Pflichten einzuhalten. Dabei reicht bereits ein einzelnes derivatives Finanzinstrument, um diesen Pflichten nachkommen zu müssen.

Unter das Gesetz fallen gängige derivative Finanzinstrumente wie z. B. Fremdwährungstermingeschäfte, -optionen oder Zinsswaps. Gewisse Ausnahmen bestehen u.a. für physisch gelieferte Strom- und Gasverträge.

Das FinfraG unterscheidet zwischen "Finanziellen Gegenparteien" (FG), "Kleinen Finanziellen Gegenparteien" (FG-),"Nicht finanziellen Gegenparteien" (NFG) und "Kleinen Nichtfinanziellen Gegenparteien" (NFG-).

Folgende Pflichten gelten für NFG-:

  1. Überwachung der Schwellenwerte
  2. Meldepflichten
  3. Risikominderung
  4. Dokumentationspflicht

Die neuen Bestimmungen zum Handel mit derivativen Finanzinstrumenten (Art. 93 bis Art. 117 FinfraG) enthalten eine explizite Prüfpflicht für den Abschlussprüfer. Dieser Prüfpflicht kommt der Abschlussprüfer im Rahmen der Abschlussprüfung nach und erstattet dem obersten Leitungs- bzw. Verwaltungsorgan Bericht über die Einhaltung der Pflichten beim Handel mit Derivaten.

weitere Auskunft

Cyril Heer steht Ihnen bei Fragen gerne unter 032 613 20 30 oder cyril.heer(at)wadsack.ch zur Verfügung.