Ordentliche Revision in der Region Solothurn

Ein Unternehmen ist gemäss Art. 727 OR dann zu einer ordentlichen Revision der Jahresrechnung oder der Konzernrechnung verpflichtet, wenn sie eine Publikumsgesellschaft ist, gewisse Grössenkriterien überschreitet, eine Konzernrechnung erstellen muss oder dies Aktionäre oder die Statuten verlangen.

Publikumsgesellschaft

Als solche gelten Gesellschaften,

  • die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert haben, Anleihensobligationen ausstehend haben oder mindestens 20 Prozent der Aktiven oder des Umsatzes zur Konzernrechnung einer Gesellschaft beitragen,
  • die Beteiligungspapiere an einer Börse kotiert oder Anleiheobligationen ausstehend hat.

Grössenkriterien

Gesellschaften, die zwei der unten stehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren überschreiten:

  1. Bilanzsumme von 20 Millionen Franken,
  2. Umsatzerlös von 40 Millionen Franken,
  3. 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.

Konzernrechnung

Die Konzernrechnungspflicht ist beim Überschreiten bestimmter Grössenkriterien gesetzlich erforderlich.

Aktionäre oder Statuten

Eine ordentliche Revision muss auch dann vorgenommen werden, wenn Aktionäre , die zusammen mindestens 10 Prozent des Aktienkapitals vertreten, dies verlangen.

Verlangt das Gesetz keine ordentliche Revision der Jahresrechnung, so können die Statuten vorsehen oder kann die Generalversammlung beschliessen, dass die Jahresrechnung ordentlich geprüft wird.

weitere Auskunft

Cyril Heer steht Ihnen bei Fragen gerne unter 032 613 20 30 oder cyril.heer(at)wadsack.ch zur Verfügung.