Konzernrechnungslegung

Kontrolliert eine rechnungslegungspflichtige juristische Person ein oder mehrere rechnungslegungspflichtige Unternehmen, so muss sie im Geschäftsbericht für die Gesamtheit der kontrollierten Unternehmen eine konsolidierte Jahresrechnung (Konzernrechnung) erstellen, Art. 963 Abs. 1 OR.

Eine juristische Person kontrolliert ein anderes Unternehmen:
  • wenn sie direkt oder indirekt über die Mehrheit der Stimmen im obersten Organ verfügt, 
  • direkt oder indirekt über das Recht verfügt, die Mehrheit der Mitglieder des obersten Leitungs- oder Verwaltungsorgans zu bestellen oder abzuberufen,
  • oder aufgrund der Statuten, der Stiftungsurkunde, eines Vertrages oder vergleichbarer Instrumente einen beherrschenden Einfluss ausüben kann, Art. 963 Abs. 2 OR.

Befreiung von der Konsolidierungspflicht

Eine juristische Person ist gemäss Art. 963a OR von der Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung befreit, wenn sie:

  1. zusammen mit den kontrollierten Unternehmen zwei der nachstehenden Grössen in zwei aufeinander folgenden Geschäftsjahren nicht überschreitet: Bilanzsumme von 20 Millionen Franken, Umsatzerlös von 40 Millionen Franken, 250 Vollzeitstellen im Jahresdurchschnitt.
  2. von einem Unternehmen kontrolliert wird, dessen Konzernrechnung nach schweizerischen oder gleichwertigen ausländischen Vorschriften erstellt und ordentlich geprüft worden ist; oder
  3. die Pflicht zur Erstellung einer Konzernrechnung an ein kontrolliertes Unternehmen nach Art. 963 Abs. 4 übertragen hat.

Eine Konzernrechnung ist dennoch zu erstellen, wenn dies für eine möglichst zuverlässige Beurteilung der wirschaftlichen Lage notwendig ist; Gesellschafter, die mindestens 20 Prozent des Grundkapitals vertreten oder 10 Prozent der Genossenschafter oder 10 der Vereinsmitglieder dies verlangen; ein Gesellschafter oder ein Vereinsmitglied, der oder das eine persönliche Haftung oder einer Nachschusspflicht unterliegt, dies verlangt; oder die Stiftungsaufsichtsbehörde dies verlangt.

Verzichtet eine juristische Person gemäss Abs. 1 Ziffer 2 auf die Erstellung der Konzernrechnung für den Unterkonzern, so muss sie die Konzernrechnung des Oberkonzerns nach den Vorschriften für dei eigene Jahresrechnung bekannt machen.

weitere Auskunft

Cyril Heer steht Ihnen bei Fragen gerne unter 032 613 20 30 oder cyril.heer(at)wadsack.ch zur Verfügung.