Milchbüchlein Rechnung - gesetzliche Grundlage

Lediglich über die Einnahmen und Ausgaben sowie über die Vermögenslage müssen Buch führen (Art 957 Abs. 2 OR):

  1. Einzelunternehmen und Personengesellschaften mit wenigerals 500 000 Franken Umsatzerlös im letzten Geschäftsjahr,
  2. diejenigen Vereine und Stiftungen, die nicht verpflichtet sind,sich ins Handelsregister eintragen zu lassen und
  3. Stiftungen, die nach Artikel 83b Absatz 2 ZGB von derPflicht zur Bezeichnung einer Revisionsstelle befreit sind.

Für die Unternehmen nach Absatz 2 gelten die Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung sinngemäss.

Aus der Botschaft

Für Einzelunternehmen (s. Art. 36 ff. HRegV) Stiftungen (s. Art. 52 Abs. 2 ZGB), die sich nicht von Gesetzes wegen in das Handelsregister eintragen lassen müssen, genügt eine einfache Buchhaltung, welche die Einnahmen und Ausgaben erfasst sowie die Vermögenslage wiedergibt (sog. "Milchbüchlein-Rechnung", Abs. 2). In der Vernehmlassung wurde zu Recht darauf hingewiesen, dass eine solche Buchhaltung nicht völlig nach Belieben des jeweiligen Unternehmens erfolgen darf.

Auch eine "Milchbüchlein-Rechnung" muss sich an gewisse Mindestvorgaben, die sogenannten Grundsätze ordnungsmässiger Buchführung, halten (s. Art. 957 OR). Die freiwillige Eintragung eines Unternehmens in das Handelsregister hat keine Auswirkungen auf die Frage der Buchführungs- und Rechnungslegungspflicht. Die Bestimmungen von Artikel 957 ff. dürfen aber freiwillig befolgt werden. In der Lehre wird teilweise die Auffassung vertreten, dass nicht kaufmännisch tätige Personengesellschaften trotz Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister nicht buchführungspflichtig seien, weil sie kein kaufmännisches Gewerbe betreiben. Für die Pflicht zur Buchführung und Rechnungslegung ist jedoch nicht das Betreiben eines kaufmännischen Gewerbes entscheidend, sondern die Pflicht zur Eintragung in das Handelsregister.

Nachdem alle Kollektiv- und Kommanditgesellschaften hierzu verpflichtet sind (s. Art. 552 Abs. 2 und Art. 594 Abs. 3 OR), sind sie somit auch buchführungs- und rechnungslegungspflichtig. Gemäss Absatz 3 gehen spezialgesetzliche Bestimmungen den Vorschriften der Artikel 957 ff. vor, sofern die wirtschaftliche Lage des Unternehmens (s. Art. 957 a Abs. 1) (mindestens) gleichwertig dargestellt wird. Der Vorentwurf hat demgegenüber "strengere spezialgesetzliche Bestimmungen" vorbehalten (s. Art. 957 Abs. 3 VE OR). In der Vernehmlassung wurde jedoch richtigerweise bemängelt, dass nicht immer klar sei, welche Vorschriften als "strenger" zu gelten hätten.

Die neue Formulierung des Entwurfs ist in dieser Hinsicht verständlicher. Es besteht zwar Raum für spezialgesetzliche Vorschriften, soweit diese aus sachlichen Gründen erforderlich sind, doch darf das generell massgebende Anforderungsniveau des OR nicht unterlaufen werden. Eine Privilegierung bestimmter Branchen wäre materiell und rechtspolitisch nicht zu vertreten.

Quelle: 08.011 Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts (Aktienrecht und Rechnugnslegungsrecht sowie Anpassungen im Recht der Kollektiv- und der Kommanditgesellschaft, im GmbH-Recht, Genossenschafts-, Handelsregister- sowie Firmenrecht) vom 21. Dezember 2007.

 

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