Zeitliche Bemessung der Steuern

 20.06.2019

Zur Festsetzung der Steuerfaktoren und des Steuerbetrags bedarf es auch einer im Gesetz umschriebenen zeitlichen Bemessung. Die periodischen Steuern unterscheiden sich dabei von den nicht periodischen, einmaligen Steuern.

Gegenstand der einmaligen Steuern ist ein durch Gesetz bestimmtes Ereignis. Zum Beispiel löst die Einfuhr von Waren (Ereignis) die Erhebung eines einmaligen Zolles aus.

Die periodischen Steuern werden hingegen auf einem dauerhaft vorhandenen Steuerobjekt und in regelmässigen Zeitabständen erhoben, etwa die Liegenschaftssteuer auf dem Eigentum oder der Nutzniessung von Grundeigentum, die Vermögens- und Kapitalsteuern auf dem steuerbaren Reinvermögen bzw. Eigenkapital und - als bekannteste Beispiele - die Einkommens- und Gewinnsteuern auf dem steuerbaren Einkommen natürlicher Personen bzw. dem steuerbaren Gewinn juristischer Personen.

Die periodische Erhebung dieser direkten Steuern bringt es mit sich, dass ihre Bemessung auf einen bestimmten Zeitraum beschränkt werden muss. Begrifflich legen die einschlägigen Bestimmungen zur zeitlichen Bemessung deshalb die folgenden Zeitspannen (Perioden) fest (Art. 40f. des Bundesgesetzes über die direkte Bundessteuer vom 14. Dezember 1990 [DBG] sowie Art. 15f. des Bundesgesetzes über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden vom 14. Dezember 1990 [StHG]): 

  • Die Steuerperiode umfasst und begrenzt den Zeitraum, für welchen die Steuer geschuldet ist. Es geht also um die zeitliche Erfassung der Steuerpflicht (subjektives Element; siehe Ziffer 2.1); 
  • Die Bemessungsperiode legt den Zeitraum fest, in dem das der Steuerberechnung zugrunde liegende Einkommen erzielt wird, d.h. die zeitliche Bestimmung des Umfangs der Bemessungsgrundlage (objektives Element; siehe Ziffer 2.2).

Die zeitliche Bemessung ist in der Schweiz heute einheitlich geregelt und damit in Erfüllung des ver-fassungsrechtlichen Auftrags harmonisiert. Vor 2001 war für natürliche Personen noch die zweijährige Vergangenheitsbemessung die Regel (auch "Praenumerandobesteuerung" genannt). Die Kantone hatten allerdings die Möglichkeit, die einjährige Gegenwartsbemessung für die Staats- und Gemeindesteuern sowie für die direkte Bundessteuer (dBSt) vorzusehen (sogenannte "Postnumerandobesteuerung"). Seit 2003 haben alle Kantone den gesetzlich vorgegebenen Systemwechsel von der Vergangenheitsbemessung zur Gegenwartsbemessung vollzogen.

Steuerperiode

Die Steuerperiode ist der Zeitraum, für welchen die Steuer geschuldet ist. Sie setzt voraus, dass die steuerpflichtige Person subjektiv überhaupt steuerpflichtig ist (etwa aufgrund steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Sitzes, einer Betriebsstätte oder Grundeigentums).

Bei natürlichen Personen stimmt die Steuerperiode in der Regel mit dem Kalenderjahr überein (Art. 40 Abs. 1 DBG und Art. 15 Abs. 1 StHG). Es wird dann auch von Steuerjahr oder ganzjähriger Steuerpflicht gesprochen.

Für juristische Personen gilt demgegenüber - unabhängig vom Kalenderjahr - das Geschäftsjahr als Steuerperiode (Art. 79 Abs. 2 DBG und Art. 31 Abs. 2 StHG).

Die Steuerperiode ist ausnahmsweise unterjährig (kürzer als ein Jahr), wenn eine natürliche Person vor dem ordentlichen Ablauf des Steuerjahres ihren steuerrechtlichen Wohnsitz ins Ausland verlegt oder wenn sie stirbt. Eine ebenfalls nur unterjährige Steuerpflicht ist beispielsweise gegeben, wenn die steuerpflichtige Person erst im Laufe des Kalenderjahres infolge Zuzugs in die Schweiz neu in die Steuerpflicht eintritt (Art. 40 Abs. 3 DBG und Art. 15 Abs. 3 StHG).

Bei einem Wechsel des steuerrechtlichen Wohnsitzes oder Sitzes innerhalb der Schweiz liegt hingegen keine unterjährige Steuerpflicht vor. Diesfalls besteht die Steuerpflicht aufgrund persönlicher Zugehörigkeit für die ganze laufende Steuerperiode im Kanton, in dem die steuerpflichtige Person am Ende dieser Periode ihren Wohnsitz hat.

Bemessungsperiode

Die Bemessungsperiode ist der Zeitraum, in dem das der Steuerberechnung zugrunde gelegte Einkommen erzielt wird. Das steuerbare Einkommen natürlicher Personen wird nach den Einkünften in der Steuerperiode bemessen (Art. 41 Abs. 1 DBG und Art. 16 Abs. 1 StHG). Dies gilt grundsätzlich auch für Selbständigerwerbende, wobei das Ergebnis des in der Steuerperiode abgeschlossenen, allenfalls aber nicht mit dem Kalenderjahr endenden Geschäftsjahres massgebend ist (Art. 41 Abs. 2 DBG und Art. 16 Abs. 2 StHG).

Der steuerbare Reingewinn juristischer Personen bemisst sich nach dem Ergebnis der Steu-erperiode, welche bei juristischen Personen mit deren Geschäftsjahr identisch ist (Art. 80 Abs. 1 DBG und Art. 31 Abs. 3 StHG). Bei den Vermögens- und Kapitalsteuern wird demgegenüber nicht auf einen Zeitraum, sondern auf das an einem bestimmten Zeitpunkt (Stichtag) vorhandene Vermögen bzw. Kapital abgestellt, in der Regel am Ende der Steuerperiode oder der Steuerpflicht (Art. 31 Abs. 4 StHG).

Quelle: ESTV

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