Schweizer Steuervertreter

22.08.2017

Ab dem 1. August 2017 wird die Sicherheitsleistung für steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftsitz in der Schweiz neu berechnet. Sind steuerpflichtige Personen ohne Wohn- oder Geschäftssitz in der Schweiz nicht im Handelsregister eingetragen, müssen sie bei der Eintragung ins MWST-Register eine Sicherheit leisten.

In der Regel wird diese in bar geleistet oder durch Erstellen einer Bankgarantie bei einer im Inland domizilierten Bank. Bis anhin entsprach diese Sicherheitsleistung grundsätzlich der Höhe der erwarteten geschuldeten Jahressteuer. Sie betrug mindestens CHF 5'000 und höchstens CHF 250'000.

Ab dem 1. August 2017 berechnet sich diese Sicherheit wie folgt:

  • 3% des erwarteten steuerbaren Inlandumsatzes (ohne Exporte)
  • Mindestbetrag: CHF 2'000
  • Höchstbetrag: CHF 250'000

Die ESTV behält sich in besonderen Fällen andere Berechnungsmethoden vor. Die neue Berechnungsmethode kann nicht rückwirkend angewendet werden.

Mit dem revidierten MWSTG, das ab dem 1. Januar 2018 in Kraft tritt, sind ausländische Unternehmen nicht mehr erst ab einem Inlandumsatz von CHF 100'000 steuerpflichtig, sondern ab einem weltweiten Umsatz von CHF 100'000, sofern sie einen Teil davon im Inland erzielen.

Ab dem 1. Januar 2019 wird neu in der Schweiz auch steuerpflichtig, wer im Umfang von mindestens CHF 100'000 pro Jahr von der Einfuhrsteuer befreite Kleinsendungen vom Ausland in die Schweiz sendet.

Quelle: ESTV

Ihr Berater

Mark Rüfenacht steht Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne unter 032 613 20 30 oder mark.ruefenacht(at)wadsack.ch zur Verfügung.