Steuerliche Behandlung von Leistungen bei Erwerbsausfall wegen Coronavirus

22.04.2020

Ausgangslage

Der Bundesrat hat am 20. März 2020 die Verordnung über Massnahmen bei Erwerbsausfall im Zusammenhang mit dem Coronavirus (COVID-19-Verordnung Erwerbsausfall, SR 830.31, nachfolgend als Verordnung bezeichnet) rückwirkend auf den 17. März 2020 in Kraft gesetzt. Die in der Verordnung getroffenen Massnahmen sehen unter anderem die Leistung von Entschädigungen vor. Diese Entschädigungen sollen helfen, die wirtschaftlichen Folgen der weiteren Verbreitung des Coronavirus für die betroffenen Selbstständigerwerbenden und Arbeitnehmenden abzufedern.

Die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 6. Oktober 2000 über den allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; SR 830.1) sind grundsätzlich auf die Entschädigungen gemäss dieser Verordnung anwendbar (vgl. Art. 1 der Verordnung). Die Taggelder werden durch die AHV-Ausgleichskasse, die vor dem Entschädigungsanspruch für den Bezug der AHV-Beiträge zuständig war, ausgerichtet (vgl. Art. 8 Abs. 3 der Verordnung). In Artikel 9 der Verordnung ist festgehalten, dass auf diesen Entschädigungen die Sozialversicherungsbeiträge zu bezahlen sind. Die Entschädigung wird als Taggeld ausgerichtet (vgl. Art. 4 Abs. 1 der Verordnung). Artikel 8 Absatz 1 der Verordnung hält ausserdem fest, dass die Entschädigung an die anspruchsberechtigte Person ausbezahlt wird.

Die Verordnung enthält keine Bestimmungen zur steuerlichen Behandlung solcher Entschädigungen, weshalb die Bestimmungen des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer (DBG; SR 642.11) und der damit verbundenen Verordnungen Anwendung finden. Nachfolgend wird daher auf die entsprechenden Grundsätze verwiesen.

Steuerliche Qualifikation der Taggelder

Die Taggelder, die gemäss der Verordnung ausgerichtet werden (nachfolgend als Taggelder bezeichnet), sind – unter Berücksichtigung der verschiedenen Anspruchsberechtigten – im Sinne von:

  • Artikel 23 Buchstabe a DBG, und
  • Artikel 84 Absatz 2 DBG in Verbindung mit Artikel 3 Absatz 1 der Verordnung des EFD vom 19. Oktober 1993 über die Quellensteuer bei der direkten Bundessteuer (QStV; SR 642.118.2)

als steuerbare Einkünfte bzw. Leistungen zu qualifizieren

Verfahren für die Besteuerung der Taggelder

Allgemeines

Je nach anspruchsberechtigter Person sind Taggelder entweder im ordentlichen Veranlagungsverfahren oder aber im Quellensteuerverfahren zu besteuern.

Auf den Leistungsabrechnungen werden die AHV-Ausgleichskassen zusätzliche Hinweise anbringen, dass:

  • die Taggelder der Einkommenssteuer unterstehen,
  • die ausgerichteten Leistungen den kantonalen Steuerbehörden gemeldet werden und
  • die anspruchsberechtigten Personen (Steuerpflichtige) die Leistungsabrechnungen für Steuerzwecke aufzubewahren haben.

Die AHV-Ausgleichskassen werden den kantonalen Steuerbehörden 30 Tage nach Ablauf der Gültigkeit der Verordnung (vgl. Art. 11 Abs. 2 der Verordnung), spätestens jedoch am 31. Januar des auf die Fälligkeit der Taggeldleistung folgenden Kalenderjahres, eine Liste mit allen Empfängern von ausgerichteten Taggeldern übermitteln, aus welcher mindestens folgende Angaben ersichtlich sind:

  • Sozialversicherungsnummer (AHVN13)
  • Name und Vorname des Leistungsempfängers
  • Adresse
  • Land, Postleitzahl und Ort
  • Zeitraum des Bezugs der Taggelder
  • Höhe der Bruttoentschädigung
  • Höhe der Nettoentschädigung
  • Höhe des Quellensteuerabzugs (sofern anwendbar)

Die vorstehende Meldung erfolgt in Absprache mit dem Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV), ersetzt die schriftliche Bescheinigung über die erbrachten Leistungen an die Empfänger der Taggelder (vgl. Art. 127 Abs. 1 Bst. c DBG) und soll zudem die einzelfallweise Amtshilfe auf Ersuchen im Sinne des Artikels 112 Absätze 1 und 2 DBG vermeiden.
 

Besteuerung im ordentlichen Veranlagungsverfahren

Im ordentlichen Veranlagungsverfahren sind die Taggelder in der Ziffer 3.4 (Von Ausgleichskassen direkt ausbezahlte Kinder- und Familienzulagen oder Erwerbsausfallentschädigungen) der Steuererklärung für natürliche Personen für die direkte Bundessteuer (Formular 2) zu deklarieren. Die Besteuerung folgt den üblichen Regeln des ordentlichen Veranlagungsverfahrens.

Besteuerung im Quellensteuerverfahren

Im Allgemeinen:

Die Taggelder können auch an Personen ausgerichtet werden, die für ihr Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit der Besteuerung an der Quelle unterliegen (vgl. Art. 83 bzw. Art. 91 DBG). Da es sich dabei um ein Ersatzeinkommen handelt, ist jedoch darauf abzustellen, wie das Erwerbseinkommen der begünstigten Personen besteuert worden wäre, hätten sie ihre Arbeitsleistung weiter erbracht.

Im Sinne von Artikel 3 Absatz 2 Buchstabe c QStV sind diese Leistungen grundsätzlich mit den progressiven Tarifen gemäss Artikel 1 Absatz 1 QStV an der Quelle zu besteuern.

Im Speziellen:

Um dem Anliegen des Bundesrats und dem Sinne der Verordnung um rasche Unterstützung der von Lohnausfällen betroffenen Personen in pragmatischer Weise nachzukommen sowie den administrativen Aufwand zu minimieren, wurde mit dem BSV folgendes Vorgehen festgelegt:

  1. Bezüger von Taggeldern im Sinne der Verordnung müssen beim Antrag auf Leistungen angeben, ob ihr Erwerbseinkommen bis zum Bezug der Taggelder an der Quelle besteuert wurde;
  2. Wird die Frage gemäss Ziffer 1 hiervor durch die Bezüger der Taggelder mit «Ja» beantwortet, wenden die AHV-Ausgleichskassen im Sinne einer Ausnahme den Tarifcode D (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. d Ziff. 2 QStV) an. Dies gilt auch für Grenzgänger aus Deutschland, für die der Tarifcode O (vgl. Art. 1 Abs. 1 Bst. k QStV; beschränkt auf maximal 4,5 Prozent) anwendbar wäre.
  3. Den AHV-Ausgleichskassen steht als Schuldner der steuerbaren Leistung nach Artikel 88 bzw. Artikel 100 DBG die Bezugsprovision gemäss Artikel 13 Absatz 1 QStV zu.

Die Eidgenössische Steuerverwaltung empfiehlt, die Bestimmung von Artikel 13 Absatz 2 QStV (Kürzung oder Streichung der Bezugsprovision bei Verletzung der Verfahrenspflichten) zurückhaltend anzuwenden.

Folgen für quellensteuerpflichtige Personen bei Korrekturanträgen

Sowohl bei Personen mit Wohnsitz in der Schweiz als auch bei Personen mit Wohnsitz im Ausland tritt die Quellensteuer im Grundsatz an die Stelle der im ordentlichen Verfahren vom Erwerbseinkommen zu veranlagenden direkten Bundessteuer (vgl. Art. 87 und 99 DBG). Dies schliesst jedoch nicht aus, dass für beide Personenkategorien eine Korrektur der Quellensteuer und/oder eine nachträgliche ordentliche Veranlagung durchgeführt wird. Die zuständige kantonale Steuerbehörde entscheidet darüber, welches Verfahren für eine Korrektur durchgeführt wird. Für die unten aufgeführten Sachverhalte (nicht abschliessende Aufzählung) ergeben sich folgende Grundsätze:

Kein Antrag auf Korrektur der Quellensteuer oder nachträgliche ordentliche Veranlagung

Der Quellensteuerabzug wird definitiv unter Vorbehalt von Ziffer 4.6 hiernach.

Antrag auf Anwendung des korrekten Tarifcodes ohne weitergehenden Antrag auf Korrektur der Quellensteuer (insb. Grenzgänger aus Deutschland)

Zuviel erhobene Quellensteuern sind auf Antrag der steuerpflichtigen Person durch die kantonale Steuerbehörde zurückzuerstatten. Insbesondere bei Grenzgängern aus Deutschland, für welche aufgrund der Quellenbesteuerung mittels Tarifcode D zu viele Steuern erhoben wurden (vgl. auch Ziffer 3.3 hiervor), wird den kantonalen Steuerbehörden empfohlen, die Rückerstattung gestützt auf die verfügbaren Daten bzw. Akten möglichst rasch durchzuführen. Auf das Einverlangen eines ausländischen Steuerbescheids ist in diesen Fällen zu verzichten. Für das Einreichen des Antrags gilt die Frist von Artikel 168 Absatz 3 DBG sinngemäss.

Antrag auf Korrektur der Quellensteuer

Der Antrag auf Korrektur der Quellensteuer (sog. Tarifkorrektur) muss gemäss Artikel 137 DBG bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Veranlagungsbehörde eingereicht werden (vgl. Art. 137 DBG). Die Veranlagungsbehörde wird in diesem Fall sämtliche an der Quelle besteuerten Einkünfte addieren und unter Berücksichtigung allfälliger zusätzlicher Abzüge eine Neuberechnung der Quellensteuer mit dem massgebenden Tarifcode gemäss Artikel 1 Absatz 1 QStV vornehmen. Die Anwendung des Tarifcodes D hat den Charakter einer blossen Steuersicherung.

Ergibt sich aus dieser Neuberechnung, dass die quellensteuerpflichtige Person noch eine Schuld gegenüber der Veranlagungsbehörde hat, so verpflichtet die Veranlagungsbehörde die quellensteuerpflichtige Person zur Nachzahlung des Differenzbetrags (vgl. Art. 138 Abs. 1 DBG sinngemäss).

Hat die Veranlagungsbehörde aufgrund der Neuberechnung der Quellensteuer der quellensteuerpflichtigen Person eine Rückerstattung vorzunehmen, so erstattet sie den Differenzbetrag direkt der quellensteuerpflichtigen Person (vgl. Art. 16 QStV).

Nachträgliche ordentliche Veranlagung auf Antrag

Verlangt eine quellensteuerpflichtige Person eine nachträgliche ordentliche Veranlagung (bspw. zur Geltendmachung der Gleichbehandlung von Personen mit Wohnsitz in der Schweiz oder infolge Quasi-Ansässigkeit), so wird die an der Quelle abgezogene Steuer zinslos angerechnet (vgl. Art. 90 Abs. 2 DBG sinngemäss). Der Antrag auf eine nachträgliche ordentliche Veranlagung muss gemäss Artikel 137 DBG bis Ende März des auf die Fälligkeit der Leistung folgenden Kalenderjahres bei der Veranlagungsbehörde eingereicht werden.

Obligatorische nachträgliche ordentliche Veranlagung

Quellensteuerpflichtige Personen, welche die Bedingungen von Artikel 90 Absatz 2 DBG bzw. von Artikel 4 QStV erfüllen, werden nachträglich ordentlich veranlagt. Die an der Quelle abgezogene Steuer wird zinslos angerechnet (vgl. Art. 90 Abs. 2 DBG letzter Satz).

Korrekturen von Amtes wegen

Eine Neuberechnung der Quellensteuer kann auch durch die zuständige kantonale Steuerbehörde von Amtes wegen durchgeführt werden.

Die Steuerbehörde wird in diesem Fall sämtliche an der Quelle besteuerten Einkünfte addieren und eine Neuberechnung der Quellensteuer mit dem massgebenden Tarifcode gemäss Artikel 1 Absatz 1 QStV vornehmen. Die Anwendung des Tarifcodes D hat den Charakter einer blossen Steuersicherung.

Ergibt sich aus dieser Neuberechnung, dass die quellensteuerpflichtige Person noch eine Schuld gegenüber der Veranlagungsbehörde hat, so verpflichtet die Veranlagungsbehörde die quellensteuerpflichtige Person zur Nachzahlung des Differenzbetrags (vgl. Art. 138 Abs. 1 DBG sinngemäss).

Hat die Veranlagungsbehörde aufgrund der Neuberechnung der Quellensteuer der quellensteuerpflichtigen Person eine Rückerstattung vorzunehmen, so erstattet sie den Differenzbetrag direkt der quellensteuerpflichtigen Person (vgl. Art. 16 QStV).

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung

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