Kantonale Steuergesetzrevision im Kanton Solothurn

25.02.2020

Am 9. Februar 2020 hat der Kanton Solothurn die kantonale Steuergesetzrevision angenommen, nachdem die erste Vorlage am 19. Mai 2019 noch abgelehnt worden war. Hiermit ist auch im Kanton Solothurn die Grundlage zur Umsetzung des Bundesgesetzes über die Steuerreform und die AHV-Finanzierung  (STAF) geschaffen, welches am 1. Januar 2020 in Kraft getreten ist.

Solothurn senkt den bisherigen Gewinnsteuersatz von heute 21.38% auf neu 16.21% (Reduktion des Steuersatzes auf 5% im ersten Jahr, 4.7% im zweiten Jahr und 4.4% in den Folgejahren). Der Kapitalsteuersatz bleibt unverändert bei 0.8‰. Für Gesellschaften, welche bis anhin von Steuerprivilegien profitiert haben (Holding-, Verwaltungsgesellschaften und gemischte Gesellschaften) gilt ein Sondersatz für den Übertritt in den ordentlichen Steuerstatus. Dieser beträgt 1.0% (einfache Staatssteuer), welcher bis zu 5 Jahre angewendet werden kann.

Der Kanton Solothurn führt zudem ebenfalls die Patentbox ein, wonach der Reingewinn aus Patenten und ähnlichen Rechten im Verhältnis des qualifizieren Forschungs- und Entwicklungsaufwand mit einer Ermässigung von 90% in die Berechnung des steuerbaren Reingewinns einbezogen werden kann. Weiter wurde ein zusätzlicher Abzug von Forschungs- und Entwicklungsaufwand von 50% im Rahmen des neuen Steuergesetzes gutgeheissen. Die Entlastungsbegrenzung liegt bei 70% des steuerbaren Reingewinns. Die Teilbesteuerung der Dividenden wurde von vorher 60% (Privatvermögen) bzw. 50% (Geschäftsvermögen) auf neu 70% angehoben.

Neben der Umsetzung der STAF gibt es auch einige Neuerungen für natürliche Personen zu beachten.

Die Vermögenssteuer für ein steuerbares Vermögen zwischen CHF 1 Mio. und CHF 2 Mio. wird neu von 1.0 ‰ auf 1.6 ‰ erhöht. Weiter erfolgt eine Erhöhung des maximalen Steuersatzes für die Vermögenssteuer von 1.0 ‰ auf 1.3 ‰ ab einem steuerbaren Vermögen von CHF 3 Mio. Bis zu einem steuerbaren Vermögen von CHF 1 Mio. bleibt die Steuerbelastung im Vergleich zum geltenden Recht unverändert. Zusätzlich wird der Abzug für Kosten der familienexterne Kinderbetreuung von bisher CHF 6‘000 auf neu CHF 12‘000 je Kind verdoppelt.

Gerne stehen Ihnen unsere Experten für Fragen zum neuen Solothurner Steuergesetz zur Verfügung und unterstützen Sie bei der Umsetzung.

Ihr Steuerberater in Solothurn

Mark Rüfenacht steht Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne unter 032 613 20 30 oder mark.ruefenacht(at)wadsack.ch zur Verfügung.