Teilrevision des Gesetzes über die Staats- und Gemeindesteuern vom 3. September 2019

11.11.2019

Der Kantonsrat hat am 3. September 2019 die Teilrevision des kantonalen Steuergesetzes beschlossen. Diese beinhaltet zum einen Anpassungen an neues Bundesrecht und zum anderen die Schaffung einer gesetzlichen Grundlage für die elektronische Steuererklärung. Die Anpassungen an neues Bundesrecht ergeben sich auf den folgenden zwei Bundesgesetzen:

Das neue Geldspielgesetz bezweckt, die Bevölkerung angemessen vor den Gefahren zu schützen, die von den Geldspielen ausgehen, und es sorgt dafür, dass Geldspiele sicher und transparent durchgeführt werden. Zudem bestimmt es, dass Erträge aus den Geldspielen zugunsten der Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung sowie zugunsten von gemeinnützigen Zwecken verwendet werden. Ausserdem sieht es Änderungen im Bundesgesetz über die direkten Bundessteuern (DBG) sowie im StHG bei der Besteuerung von Gewinnen aus Geldspielen vor. Gemäss Art. 72x StHG müssen die Kantone diese Änderungen übernehmen.

Im Zuge der Energiestrategie 2050 des Bundesrates wurde das Energiegesetz revidiert. Das neue Energiegesetz enthält unter anderem Massnahmen, um den Energieverbrauch zu senken, die Energieeffizienz zu erhöhen und erneuerbare Energien wie Wasser, Sonne, Wind, Geothermie und Biomasse zu fördern. Das EnG sieht Anpassungen im DBG und im StHG vor, die gemäss Art. 72u StHG von den Kantonen zu übernehmen sind, sofern diese am Abzug über die Investitionskosten für Energiesparen und Umweltschutz festhalten.

Das revidierte EnG sieht neue steuerliche Abzugsmöglichkeiten für Liegenschaftseigentümer vor, die das Energiesparen und den Umweltschutz fördern sollen. Zum einen sind neu die Rückbaukosten im Hinblick auf einen Ersatzneubau abziehbar. Dieser Abzug wird neu in § 39 Abs. 3 Bst. f StG geregelt. Als zweite steuerliche Massnahme sind inskünftig die Investitionskosten für Energiesparen und Umweltschutz sowie die Rückbaukosten auf die nachfolgenden zwei Steuerperioden übertragbar (Vortrag). Diese Bestimmung findet sich im neuen § 39 Abs. 3bis StG.

Weiter wird mit der Teilrevision die rechtliche Grundlage für die elektronische Steuererklärung im Steuergesetz im neuen § 140bis geschaffen. Neu unterscheidet das StG zwischen der elektronischen Steuererklärung und der herkömmlichen Steuererklärung auf Papier. Die Steuererklärung auf Papier muss weiterhin unterzeichnet werden. Die Einzelheiten für die Authentifizierung und die Bedingungen für die elektronische Steuererklärung werden auf Verordnungsstufe geregelt. Dafür enthält der neue § 140bis StG eine Delegationsnorm.

Die Änderungen treten am 1. Januar 2020 in Kraft; sie unterstehen dem fakultativen Referendum.

Quelle: Kantonale Steuerverwaltung

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