Neuerungen Quellensteuer ab 01.01.2021

16.12.2020

Am 01.01.2021 treten die Neuerungen der Quellensteuerrevision in Kraft. Untenstehend finden Sie die wichtigsten Neuerungen:

Teilzeitangestellte

Der Arbeitgeber ist in der Pflicht, beim quellensteuerpflichtigen Teilzeit-Mitarbeiter nachzufragen, ob dieser weiteren Beschäftigungen nachgeht. Falls der Arbeitnehmer bei mehreren Arbeitgebern beschäftigt ist, hat dies zur Folge, dass der anzuwendende Quellensteuersatz vom steuerbaren Lohn abweicht, was grundsätzlich zu einer höheren Quellensteuerbelastung führen kann.

Tarife

Die Quellensteuertarife für Nebenerwerbs- oder Ersatzeinkünfte fallen weg, diese werden neu den ordentlichen Tarifen zugeordnet.

Abrechnungskanton

Die Quellensteuer muss neu zwingend mit dem zuständigen Abrechnungskanton abgerechnet werden. Bei Angestellten aus der Schweiz ist das in der Regel der Wohnsitzkanton und bei Grenzgängern der Arbeitskanton.

Wir weisen Sie darauf hin, dass der Arbeitgeber als Schuldner der steuerbaren Leistung bei nicht oder einer falschen Ablieferung der Quellensteuer haftbar gemacht werden kann und  sich eine nachträgliche Einforderung der Quellensteuern beim ausländischen Mitarbeitenden wohl eher schwierig gestalten dürfte.

Die eidgenössische Steuerverwaltung hat mit dem Kreisschreiben Nr. 45 einen Leitfaden zur praktischen Anwendung der Quellensteuer ab 01.01.2021 publiziert. In diesem Kreisschreiben werden sämtliche Neuerungen mit diversen Beispielen aufgeführt.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung - Kreisschreiben Nr. 45

Ihr Steuerberater in Solothurn

Mark Rüfenacht steht Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne unter 032 613 20 30 oder mark.ruefenacht(at)wadsack.ch zur Verfügung.