Kurzfristige Massnahmen aufgrund der Corona-Pandemie

20.03.2020

Das Merkblatt soll den im Kanton Solothurn steuerpflichtigen Personen die Massnahmen aufzeigen, die das Steueramt des Kantons Solothurn aufgrund der aktuellen Corona-Pandemie getroffen hat.

Anwendungsbereich

Die nachstehenden Massnahmen gelten sowohl für natürliche als auch für juristische Personen. Sachlich betroffen sind die Steuerperioden 2019 und 2020. Zeitlich greifen die Massnahmen ab sofort bis zum 31. Dezember 2020, danach tritt das vorliegende Merkblatt automatisch ausser Kraft.

Bezahlen der Steuern

Zahlungserleichterungen im Allgemeinen

Die Corona-Pandemie bzw. die damit verbundenen wirtschaftlichen Einschränkungen stellen eine «erhebliche Härte» dar, die Zahlungserleichterungen bei den betroffenen Steuerpflichtigen rechtfertigt (vgl. Art.166 Abs.1 DBG [Bundesgesetz über die direkte Bundessteuer; SR642.11]; §181 Abs.1 StG [Gesetz über die Staats-und Gemeindesteuern; SR614.11]). So können im Einzelfall Stundungen oder Ratenzahlungenbeantragt werden:

  • für die Bundes- und Staatssteuern: bei der Abteilung Bezug des Steueramts des Kantons Solothurn;
  • für die Gemeindesteuern: bei der zuständigen Abteilung der Gemeinde.

Gestundete Beträge sind nach den vom Eidg. Finanzdepartement und dem Regierungsrat festgelegten Bestimmungen und Zinssätzen zu verzinsen. In Einzelfällen und wenn ein Härtefall vorliegt, kann von der Verzinsung abgesehen werden. Es gelten hier die gleichen Bestimmungen wie bei einem (vollständigen oder teilweisen) Steuererlass. Die Voraussetzungen für eine Zahlungserleichterung werden im Zeitpunkt des Gesuches geprüft, die damaligen Verhältnisse werden mitberücksichtigt.

Vorbezug 2019

Bundessteuern

Die Verzinsung der Bundessteuern wird vom Eidg. Finanzdepartement beschlossen.

Staatssteuern

Der Regierungsrat des Kantons Solothurn senkt den Verzugszinssatz für die Staatssteuern vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020 auf 0.0%. In diesem Zeitraum fallen also keine Verzugszinsen an.

Gemeindesteuern

Die Gemeinden bestimmen die Verzinsung ihrer Gemeindesteuern in eigener Kompetenz.

Vorbezug 2020

Bundessteuern

Die Bundessteuern 2020 werden per 31. März 2021 fällig. Die Verzugszinspflicht beginnt erst ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Für den Vorbezug 2020 der Bundessteuern bedarf es keiner besonderen Massnahmen. Wenn sich bereits jetzt abzeichnen sollte, dass das steuerbare Einkommen bzw. der steuerbare Gewinn wesentlich tiefer ausfallen werden als das für die Vorbezugsrechnung zugrunde gelegte Einkommen 2019 (bzw. der entsprechende Gewinn 2019), besteht die Möglichkeit, dass die Steuerpflichtigen einen angepassten Steuerbetrag bezahlen. Entspricht der bezahlte Betrag der später veranlagten Steuer, wird bei termingerechter Bezahlung gemäss Fälligkeitsdatum der Vorbezugsrechnung kein Verzugszins erhoben. Ist der definitive Betrag jedoch höher, wird ein Verzugszins auf der Differenz, höchstens auf dem Betrag der Vorbezugsrechnung erhoben. Die Verzinsung richtet sich nach den vom Eidg. Finanzdepartement festgelegten Bestimmungen und Zinssätzen.

Staatssteuern

Die Staatssteuern 2020 verfallen per 31. Juli 2020. Die Verzugszinspflicht beginnt grundsätzlich ab diesem Zeitpunkt zu laufen. Bis zum 31. Dezember 2020 werden jedoch keine Verzugszinsen erhoben.

Gemeindesteuern

Die Gemeinden bestimmen die Fälligkeit und die Verzinsung ihrer Gemeindesteuern in eigener Kompetenz.

Steuern bis und mit 2018

Die Bundes-, Staats- und Gemeindesteuern bis und mit Steuerperiode 2018 sind von den vorstehenden Massnahmen nicht betroffen. Für sie gelten dann die bisherigen Regelungen und die einschlägigen Steuererlasse. Ausgenommen sind Zahlungen bzw. Verzugszinsen betreffend Staatssteuern im Zeitraum vom 1. April 2020 bis 31. Dezember 2020. Regelungen für die Bundessteuern (Verzugszinssatz) trifft der Bund, Regelungen für die Gemeindesteuern trifft die betroffene Gemeinde in eigener Kompetenz.

Steuererlass

Wenn trotz Zahlungserleichterungen und trotz Verzicht auf Verzugszinsen das Bezahlen der Steuern für den Steuerpflichtigen weiterhin eine grosse Härte infolge einer Notlage bedeutet, so besteht die Möglichkeit, im Einzelfall einen teilweisen oder vollständigen Steuererlass zu beantragen. Das entsprechende Gesuch ist zu richten:

  • für die Bundes- und Staatssteuern: an die Erlassabteilung des Finanzdepartements;
  • für die Gemeindesteuern: an die zuständige Abteilung der Gemeinde.

Für noch nicht definitiv veranlagte Steuern kann ein Erlass im Veranlagungsverfahren beantragt werden. Es gilt das Merkblatt «Steuererlass im Veranlagungsverfahren». Dieses kann auf der Homepage des Steueramts des Kantons Solothurn eingesehen werden, für die Steuererklärung 2019.

Einreichen der Steuererklärung

Steuererklärung 2019

Natürliche Personen

Die Steuererklärung 2019 wurde im Februar 2020 verschickt. Der Einreichtermin wird automatisch und kostenlosauf den 31. Juli 2020 verlängert. Wer die Steuererklärung nach dem 31. März 2020 einreicht, wird nicht gemahnt. Dennoch sind sämtliche Steuerpflichtigen angehalten, die Steuererklärung zeitnah einzureichen, um einen konstanten Veranlagungsprozess zu ermöglichen. Eine weitere Fristverlängerung bis spätestens 30. November 2020 muss beantragt werden und ist kostenpflichtig (CHF 30.00); hier gilt die Steuerpraxis 2016 Nr.1 (Fassung vom 1. Februar 2020).

Juristische Personen

Die Steuererklärung 2019 wurde im Februar 2020 verschickt. Eine kostenlose Fristverlängerung kann wie gewohnt bis zum 31. Oktober 2020 beantragt werden. Eine weitere Fristverlängerung bis spätestens 30. November 2020 muss beantragt werden und ist kostenpflichtig (CHF 30.00). Es gilt die Steuerpraxis 2016 Nr.1 (Fassung vom 1. Februar 2020).

Steuererklärung 2020

Natürliche Personen

Die Steuererklärung 2020 wird im Februar 2021 verschickt. Dieses Datum liegt ausserhalb des zeitlichen Geltungsbereich der hier verfügten Massnahmen. Es gelten die bisherigen Regelungen (insb. die Steuerpraxis 2016 Nr.1 [Fassung vom 1. Februar 2020]) und die einschlägigen Steuererlasse.

Juristische Personen

Die Steuererklärung 2020 wird im Februar 2021 verschickt. Dieses Datum liegt ausserhalb des zeitlichen Geltungsbereich der hier verfügten Massnahmen. Es gelten die bisherigen Regelungen (insb. die Steuerpraxis 2016 Nr.1 [Fassung vom 1. Februar 2020]) und die einschlägigen Steuererlasse.

Frühere Steuererklärungen

Die hier verfügten Massnahmen betreffen nicht die Steuererklärungen bis und mit Steuerperiode 2018. Es gelten die bisherigen Regelungen (insb. die Steuerpraxis 2016 Nr.1 [Fassung vom 1. Februar 2020]) und die einschlägigen Steuererlasse.

Hinweis zu Fristverlängerungen

Um eine effiziente Verarbeitung von Fristverlängerungsgesuchen auch während der Corona-Pandemie zu gewährleisten, wird um eine Fristverlängerung via Online-Formular gebeten. Seit Januar 2020 können auch kostenpflichtige Fristverlängerungen online beantragt werden. Die Steuerpflichtigen erhalten so eine direkte Bestätigung, wenn das Gesuch bewilligt und im System erfasst wurde, für natürliche Personen und juristische Pesonen.

Quelle: Steuervewaltung Solothurn

Ihr Steuerberater in Solothurn

Mark Rüfenacht steht Ihnen für ein Beratungsgespräch gerne unter 032 613 20 30 oder mark.ruefenacht(at)wadsack.ch zur Verfügung.