Covid-19: Besteuerung von Grenzgängern in der Schweiz und Frankreich bleibt trotz Home Office unverändert

25.05.2020

Die Schweiz und Frankreich haben im Zusammenhang mit der Covid-19-Krise eine vorläufige Verständigungsvereinbarung zur Grenzgängerbesteuerung bei Telearbeit abgeschlossen. Demnach sollen die bestehenden Steuerabkommen wie bisher gelten, solange die Covid-19-Ausnahmeregelungen in Kraft sind. Dies gewährleistet Rechtssicherheit.

Aufgrund der von beiden Regierungen erlassenen Gesundheitsvorschriften konnten - oder können - viele Grenzgängerinnen und Grenzgänger in Frankreich oder in der Schweiz ihren Arbeitsplatz nicht physisch aufsuchen. Mit der sehr starken Zunahme der Arbeit im Home Office warf eine allfällige Änderung der Steuerregeln sowohl für Arbeitgeber als auch für Arbeitnehmer Fragen auf. Diese Frage ist umso relevanter, als rund 180'000 französische Grenzgänger eine Stelle in der Schweiz haben.

In diesem Zusammenhang haben die Schweiz und Frankreich nun eine Verständigungsvereinbarung für Grenzgänger abgeschlossen, die aufgrund von Massnahmen beider Regierungen gezwungen sind, zu Hause zu arbeiten. Das Abkommen, das ausnahmsweise und vorläufig gilt, ermöglicht es, die Fragen zur Anwendung der geltenden Abkommen zu klären. So unterliegen Grenzgänger, die von zu Hause aus arbeiten, weiterhin den selben Steuerregelungen, wie wenn sie physisch an ihrem bisherigen Arbeitsort tätig wären.

Die Bestimmungen der Verständigungsvereinbarung treten am 14. März 2020 in Kraft und gelten bis zum 31. Mai 2020. Die Vereinbarung ist ab diesem Zeitpunkt am Ende jedes Monats stillschweigend verlängerbar. Sie tritt ausser Kraft, wenn die beiden Staaten ihre Gesundheitsvorschriften, die die Freizügigkeit natürlicher Personen einschränken oder davon abraten, aufgehoben haben. Die französischen und schweizerischen Behörden können sie jedoch vorher einvernehmlich beenden.

Das Staatssekretariat für internationale Finanzfragen SIF ist im Kontakt mit anderen Nachbarstaaten, um ähnliche Vereinbarungen zu treffen.

Quelle: Staatssekretariat für internationale Finanzfragen

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