Tätigkeitsentgelt bei Teilhabern von Personengesellschaften

Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist das Entgelt für die persönliche Arbeit von Teilhabern an Personengesellschaften am Hauptsteuerdomizil zu versteuern (Urteil 2P.155/2000 vom 15. März 2001 mit zahlreichen Hinweisen, insb. auf BGE 107 Ia 41, E. 2 S. 43). Zur Vermeidung von Doppelbesteuerungen haben die Steuerbehörden der Nordwestschweizer Kantone, nämlich

  • Steuerverwaltung des Kantons Bern
  • Dienststelle Steuern des Kantons Luzern
  • Steueramt des Kantons Solothurn
  • Steuerverwaltung des Kantons Basel-Stadt
  • Steuerverwaltung des Kantons Basel-Landschaft
  • Steueramt des Kantons Aargau

am 19. Juni 2015 eine neue Vereinbarung betreffend die Regelung über die Festsetzung von Tätigkeitsentgelten bei Teilhabern von Personengesellschaften ab Steuerperiode 2015 abgeschlossen. Sie haben sich auf die folgenden Richtlinien für die Ermittlung der Tätigkeitsentgelte bei Teilhabern von Personengesellschaften geeinigt.

Wohnsitz

Die Festlegung der im Wohnsitzkanton steuerbaren Tätigkeitsentgelte zwischen den Kantonen erfolgt unter der Voraussetzung, dass die Teilhaber in der Gesellschaft aktiv mitarbeiten.

Rechtsform

Die von den steuerpflichtigen Personen gewählte Rechtsform der Gesellschaften wird grundsätzlich anerkannt.

Das Schema ist auch auf Anwaltskanzleien und andere vergleichbare Praxisgemeinschaften freier Berufe anwendbar, wenn ihre Organisation jener einer Kollektivgesellschaft entspricht (Entscheid des Steuergerichts des Kantons Basel-Landschaft vom 19. September 2014; BStPra 5/2015, 247 - 256). Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichts (Urteil vom 16. Mai 1997, StE 1997 A 24.32 Nr. 3) und u.a. des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich (Entscheid vom 2. September 1997, StE 1999 B 11.4 Nr. 1) trifft dies zu, wenn die folgenden Voraussetzungen erfüllt sind:

  • Der übereinstimmende Wille der Partner, die Kanzlei oder Praxisgemeinschaft in Form eines nach kaufmännischer Art geführten Unternehmens zu betreiben, geht aus dem Gesellschaftsvertrag hervor und schlägt sich in einer entsprechenden Organisation nieder.
  • Die Gesellschaft tritt als solche nach aussen auf (Briefkopf) und stellt in ihrem Namen Rechnung.
  • Der Gesellschaftsvertrag sieht eine Form von Gewinnpooling vor. Die Einnahmen dürfen somit nicht vollständig auf individuelle Gesellschafterkonti fliessen.
  • Die Verteilung des Gewinns an die Gesellschafter geht aus dem Gesellschaftsvertrag hervor.
  • Die Geschäftsbücher der Gesellschaft werden nach den Grundsätzen der ordentlichen Rechnungslegung und Buchführung geführt.

Massgebend ist mithin die tatsächliche Organisation und nicht allein der formelle Eintrag als Kollektivgesellschaft in das Handelsregister. Das Erwerbseinkommen von Partnern, die als Unkostengemeinschaft mit individueller Zurechnung der Einnahmen organisiert sind, wird weiterhin nach den für einfache Gesellschaften geltenden Grundsätzen ausgeschieden.

Ehepartner

Sind Ehepartner Gesellschafter, so werden ihre sämtlichen aus der Personengesellschaft stammenden Einkünfte für die Berechnung der Tätigkeitsentgelte gleich behandelt, wie wenn es sich um Drittpersonen handeln würde. Damit wird dem gewählten Gesellschaftsstatut auch steuerlich Rechnung getragen.

Tätigkeitsentgelt

Massgebend für die Ermittlung des Tätigkeitsentgeltes sind die gesamten Einkommensanteile aus der Personengesellschaft inkl. dem allenfalls verbuchten Zins auf dem investierten Eigenkapital, jedoch ohne Abzug der aus AHV-beitragsrechtlichen Gründen nicht verbuchbaren Aufwendungen an die 2. Säule (Arbeitnehmeranteil) und der Beiträge an die Säule 3a. Diese Vorsorgebeiträge werden erst bei der Steuerausscheidung anteilsmässig auf die Steuerdomizile verlegt.

Bemessung des Tätigkeitsentgelt

Einkommen der Teilhaber Tätigkeitsentgelt, am Hauptsteuerdomizil steuerbar  
bis 29'999 100%  
ab 30'000 30'000  
ab 40'000 36'000  
ab 50'000 40'000  
ab 80'000 60'000  
ab 100'000 75'000  
ab 150'000 90'000  
ab 200'000 108'000  
ab 300'000 126'000  
ab 400'000 153'000  
ab 500'000 bis 1'000'000 35%  

Das vorstehende Schema gilt grundsätzlich für alle zu bearbeitenden Fälle. Das Tätigkeitsentgelt wird jährlich festgelegt. Die Tätigkeitsentgelte werden innerhalb der Stufen nicht interpoliert.

Unterjährige Geschäftsjahre

Bei unterjährigen Geschäftsjahren ist zur Bestimmung des Tätigkeitsentgelts zunächst das Einkommen des Teilhabers aus der Gesellschaft auf 12 Monate umzurechnen und danach das gemäss Schema ermittelte Jahres-Tätigkeitsentgelt pro rata auf die Dauer des Geschäftsjahres zu kürzen.

Wohnsitzwechsel

Bei einem Wohnsitzwechsel innerhalb der Schweiz steht das gesamte Tätigkeitsentgelt demjenigen Kanton zur Besteuerung zu, in dem die steuerpflichtige Person am 31. Dezember ihren Wohnsitz hat (Zuzugskanton).

Besonderes

In ausserordentlichen Fällen, insbesondere bei Einkommen eines Teilhabers aus dem Gesellschaftsverhältnis von über CHF 1'000'000, treffen die beteiligten Kantone zusammen mit den Teilhabern durch gegenseitige Absprache eine Einzelfall-Lösung.

Die vorstehenden Regelungen werden ab Steuerperiode 2015 angewendet

 

Quelle: Solothurner Steuerpraxis