Steuererklärung - Tipps und Tricks für Privatpersonen

1. Eigenheim

In den meisten Kantonen ist es für die Steuerpflichtigen wählbar, ob die effektiven Unterhaltskosten oder ein Pauschalabzug (meist 10 bis 20 % des Eigenmietwertes) geltend gemacht wird. Deshalb kann eine Steuerplanung Sinn machen: In den Jahren mit wenig Unterhaltskosten macht man mit von Vorteil den Pauschalabzug geltend, wohingegen in Jahren, in denen die Kosten hoch sind, man die effektiven Kosten abzieht. Grössere Sanierungen sollten auf mehrere Jahre verteilt werden, so kann die Steuerprogression mehrmals gebrochen werden.

2. Vorsorge

Viele Erwerbstätige haben ein Potential für freiwillige Einkäufe in die Pensionskasse. Solche Einkäufe sind steuerlich abzugsfähig. Die entsprechenden möglichen Einkaufsbeträge können bei der Pensionskasse angefragt werden. Zusätzlich besteht die Möglichkeit, in die 3. Säule zu investieren. Der derzeitige jährliche Maximalbetrag für unselbständig Erwerbende beträgt CHF 6'826 (gültig ab 1. Januar 2019, per 1. Januar 2020 unverändert).

3. Schulden

Grundsätzlich sind sämtliche Schulden steuerlich abzugsfähig. Dies gilt für Hypotheken, Privatdarlehen oder Kleinkredite und weitere belegbare Schulden. Zu beachten ist, dass auch Steuerschulden per Ende Jahr abgezogen werden können. Schulden reduzieren das Vermögen und damit die Vermögenssteuer. Ebenso können alle geschuldeten Zinsen vom Einkommen abgezogen werden, solange die Obergrenze - Vermögenserträge plus 50 '000 Franken - nicht überschritten wird.

4. Spenden

Spenden sind steuerlich abzugsfähig. Da die Ausgaben belegt werden müssen, ist es wichtig, dass die entsprechenden Ausgabenbelege während des Jahres gesammelt werden.

5. Vorauszahlung der Steuern

Oftmals lohnt es sich, die Steuern komplett im Voraus zu bezahlen. Die meisten Kantone und Gemeinden belohnen den vorauszahlenden Steuerpflichtigen mit einem vorteilhaften Zinssatz.

6. Lotto

Einsatzkosten von Wettbewerben (Lotto) können im gleichen Jahr mit steuerbaren Gewinnen (d.h. bei Einzelgewinnen über CHF 1'000) im Umfang von 5% oder maximal CHF 5'000 abgezogen werden. Die Einsätze sind im Details nachzuweisen, weshalb es empfehlenswert ist, alle "Nieten" aufzubewahren.

7. Verrechnungssteuer

Bei Kapitalerträgen wie Bankzinsen, Dividenden von Schweizer Aktien oder Ausschüttungen von Schweizer Fonds wird die 35%ige Verrechnungssteuer in Abzug gebracht. Mit der Steuererklärung muss der entsprechende Ertrag als Einkommen deklariert werden, anschliessend wird die Verrechnungssteuer zurückerstattet bzw. mit dem geschuldeten Steuerbetrag verrechnet.

8. Ausländische Quellensteuern

Auch ausländische Erträge müssen in der Schweiz als Einkommen deklariert werden, womit allenfalls eine doppelte Besteuerung erfolgt, sofern auf diesen Erträgen ausländische Quellensteuern anfallen. Bei den Staaten, mit denen die Schweiz ein Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen hat, besteht meist die Möglichkeit, einen Teil der ausländischen Quellensteuer zurückzufordern. Für die im jeweiligen Staat verbleibende, nicht rückforderbare Steuer muss die Schweiz aufgrund der Abkommen die pauschale Steueranrechnung gewähren (Formular DA-1).

9. Wahl der Obligationen

Interessant ist der Erwerb von Obligationen unter pari, also unter dem Nominalbetrag, da die Differenz zum späteren Rückzahlungsbetrag steuerfreier Kapitalgewinn ist und nur der Zinsertrag zu versteuern ist.

10. Erwerbsunterbrüche planen

Sollte eine längere Weltreise oder eine Vollzeit-Weiterbildung geplant sein, ist es ratsam, diese über einen Jahreswechsel zu legen. Damit kann die Einkommensprogression am wirkungsvollsten gebrochen werden und man kann die Steuerbelastung reduzieren.