Revidierter Steuerabzug von Aus- und Weiterbildungskosten gilt ab 2016

29.09.2016

Der Abzug beträgt beim Bund maximal 12'000 Franken pro Steuerperiode. Die Kantone können die Obergrenze für die kantonalen Steuern selbst festlegen, wobei der Kanton Solothurn die Grenze vom Bunde übernommen hat - siehe auch Veranlagungshandbuch 2016. Der neue Steuerabzug gilt nicht wie bis anhin nur für Weiterbildungskosten, sondern für alle beruflichen Aus-, Weiterbildungs- und Umschulungskosten. Die vom Arbeitgeber getragenen Kosten werden dem Arbeitnehmer nicht zum Lohn hinzugerechnet. Die Kosten für die Erstausbildung bleiben wie bisher nicht abzugsfähig. Das Parlament hatte das Bundesgesetz am 27. September 2013 verabschiedet, und die Referendumsfrist ist unbenutzt verstrichen. Die Kantone haben bis zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der neuen bundesrechtlichen Bestimmungen Zeit, um ihre eigene Gesetzgebung anzupassen. Damit wird ein gleichzeitiges Inkrafttreten von Bundesrecht und kantonalem Recht gewährleistet.

Quelle: Schweizerische Eidgenossenschaft

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