Rechtsprechung des Bundesgerichts zum AHV - Beitragsrecht

 
 
 
Artikel 9 Abs. 2 lit. e AHVG; Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbstständigerwerbenden: Der Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. e AHVG kann maximal die Hälfte des (von der Steuerbehörde gemeldeten) Einkommens aus selbständiger Erwerbstätigkeit betragen.

Ein Fall aus dem Jahr 2009

Der selbstständigerwerbende Beschwerdeführer A. tätigte für das Jahr 2009 eine Einlage in die freiwillige berufliche Vorsorge (2. Säule) in der Höhe von CHF 1‘580‘000 zwecks Einkauf von Beitragsjahren. Gestützt auf die Steuermeldung setzte die Ausgleichskasse die persönlichen Beiträge für 2009 fest. Die AHV liess dabei die Hälfte des von den Steuerbehörden gemeldeten Einkommens (= CHF 296‘589) aus selbständiger Erwerbstätigkeit zum Abzug, also CHF 148‘294 (1/2 von CHF 296‘589), zu. Der Beschwerdeführer verlangte jedoch, dass die Hälfte der Einkaufssumme, also CHF 790‘000 als Abzug zu gewähren sei. Die Ausgleichskasse und das Bundesamt für Sozialversicherungen BSV ersuchten um Abweisung der Beschwerde.

Das Bundesgericht weist zuerst darauf hin, dass der vom Beschwerdeführer A. getätigte Einkauf bundessteuerrechtlich auch in dieser Höhe von den Steuerbehörden voll zum Abzug zugelassen wurde und somit kein Steuerumgehungsbestand vorliege.

Auch aus vorsorgerechtlicher Sicht sind die gesetzlichen und reglementarischen Vorgaben laut Bundesgericht eingehalten. So kommt dem Zeitpunkt des Einkaufs in die 2. Säule (vorliegend: kurz vor dem aufgeschobenen Rücktrittsalter) für sich allein genommen keine massgebende Bedeutung zu, da wegen der Änderungen der 1. BVG-Revision vom Jahr 2003 die zeitliche Begrenzung eines Einkaufs aufgehoben wurde und der Einkauf seither nur noch in der Höhe beschränkt ist.

Höhe des Einkaufs

Was die Höhe eines Einkaufs angeht, so liegt hier die einzige Schranke in der Höhe der reglementarischen Leistungen  (vgl. Art. 79b Abs. 1 BVG). Vorausgesetzt das Vorsorgereglement lässt es zu, kann ein Selbstständigerwerbender gestützt auf das versicherte Einkommen somit alle Beiträge einzahlten, die er vom frühestmöglichen Alter an je hätte einzahlen können. So kann eine Einlage für fehlende Beitragsjahre auch höher sein, als das in diesem Jahre erzielte Einkommen und aus Mitteln erfolgen, die nicht aus dem laufenden Erwerbseinkommen stammen.

Frist und Konsequenzen der Nichteinhaltung

Gemäss Art. 79b Abs. 3 Satz 1 BVG, dürfen die die aus Einkäufen stammenden Leistungen innerhalb der auf den Einkauf folgenden drei Jahre nicht in Kapitalform aus der Vorsorge zurückgezogen werden. Sollte in dieser Zeit trotzdem eine Kapitalauszahlung erfolgen, wäre diese missbräuchlich. Ausserdem wäre gemäss geltender bundesgerichtlicher Rechtssprechung jede weitere während dieser Zeit vorgenommene Einzahlung vom Einkommensabzug ausgeschlossen. Sinngemäss gilt diese Regelung kraft Art. 18 Abs. 1 AHVV in gleicher Weise für den Abzug von Einlagen in die berufliche Vorsorge bei Selbstständigerwerbenden.

Entscheid Bundesgericht

Aus steuerrechtlicher wie aus berufsvorsorgerechtlicher Sicht ist das Vorgehen des Beschwerdeführers somit als zulässig zu erachten. Für das Bundesgericht steht jedoch diese Sichtweise unter dem Vorbehalt der ahv-rechtlichen Betrachtung, welche in Bezug auf den hier interessierenden Abzug nach Art. 9 Abs. 2 lit. E AHVG die Gleichbehandlung Unselbstständig- und Selbstständigerwerbender verfolge. Auch ein Arbeitnehmer kann fehlende Beitragsjahre einkaufe, doch sind keine Einlagen in die 2. Säule nicht vom beitragspflichtigen Einkommen aus unselbstständiger Erwerbstätigkeit (massgebender Lohn) abziehbar. Damit ändern sie nichts am Umfang seiner (paritätischen) Beitragspflicht und ständigerwerbenden das Gesamte gemeldete Einkommen aus selbständiger Erwerbstätigkeit „konsumiert“, fehlt das Beitragssubstrat gänzlich, was wiederum der vom Gesetzgeber angestrebtem Gleichstellung wiedersprechen würde. Dies erachtet das Bundesgericht aus ahv-rechtlicher Sicht als nicht sachgerecht. Daher hält es fest, dass der maximal zulässige Abzug für Einkäufe Selbstständigerwerbender in die 2. Säule nach Art. 9 Abs. 2 lit. E AHVG auf die Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens zu beschränken ist.

Das Bundesgericht weist die Beschwerde ab.

Anmerkung des Bundesamtes für Sozialversicherungen:

Einkäufe aus Selbstständigerwerbenden in die berufliche Vorsorge sind nicht mehr in jedem Fall zu 50 Prozent abzugsfähig, sondern der maximal zulässige Abzug ist auf die Hälfte des von der Steuerbehörde gemeldeten Einkommens aus selbstständiger Erwerbstätigkeit beschränkt. Diese Praxis ist ab sofort auf alle noch nicht rechtskräftig entschiedenen Fälle anwendbar. Die Weisungen werden mit dem nächsten ordentlichen Nachtrag angepasst.

 

Quelle: Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)