Steuererklärung Solothurn - Fristen und Fristenverlängerung

Die Fristen für natürliche Personen sind am 31. Juli abgelaufen. Juristische Personen können noch bis zum 31. Oktober gebührenfrei die Fristen verlängern. Der Kanton Solothurn hat zu Beginn des Jahres 2016 eine Steuerpraxis zum Thema Fristenverlängerung publiziert.

Die ordentlichen Abgabefristen

Die Steuerpflichtigen haben alljährlich eine Steuererklärung einzureichen. Das Steueramt stellt ihnen die Steuererklärungen zu diesem Zweck vor dem 1. März jeden Jahres zu. Sie sind abzugeben

  •  von natürlichen Personen: bis 31. März,
  •  von juristischen Personen: bis 30. Juni.

Nach dem Februar zugestellte Steuererklärungen sind

  • von natürlichen Personen innert 30 Tagen,
  • von juristischen Personen innert 90 Tagen nach Erhalt einzureichen. 

Erstreckung der Abgabefrist

Die Abgabefrist für natürliche Personen wird wie folgt erstreckt:

  • Gesuche um Fristerstreckung bis am 31. Juli: Die Gesuche werden stillschweigend (ohne Antwortschreiben) und gebührenfrei bewilligt.
  • Gesuche um Fristerstreckung bis längstens am 30. November: Die Gesuche sind zu begründen. Sie werden beantwortet. Es wird eine Gebühr von 30 Franken von der Person oder Unternehmung erhoben, die das Gesuch gestellt hat.
  • Gesuche um Fristerstreckung über den 30. November hinaus: Solche Gesuche werden grundsätzlich nur bei ausserordentlichen Umständen, die Gesuchstellende nicht zu vertreten haben, bewilligt. Ausserordentliche Umstände sind beispielsweise Unglücksfälle und längere, schwere Krankheiten. Die Gebühr beträgt für jede Fristerstreckung 30 Franken.

Die Ausführungen über die natürlichen Personen treffen sinngemäss sowohl für die juristischen Personen mit Sitz im Kanton zu als auch für jene, die nur aufgrund wirtschaftlicher Zugehörigkeit hier steuerpflichtig sind. Abweichend von den natürlichen Personen gelten die folgenden Fristen:

  • Stillschweigend und gebührenfrei bis 31. Oktober,
  • Mit Begründung, gegen Gebühr von 30 Franken bis längstens 30. November, darüber hinaus nur in Ausnahmefällen unter ausserordentlichen Umständen.

Fristerstreckungsverfahren

Das Steueramt kann die Abgabefristen auf schriftliches und begründetes Gesuch hin angemessen erstrecken (§ 52 Abs. 1 VV StG).

Allgemeines zur Fristerstreckung

Die Frist zum Einreichen der Steuererklärung kann nicht beliebig lange erstreckt werden. Gesuche um Fristerstreckung sind vor Ablauf bzw. spätestens am letzten Tag der Abgabefrist einzureichen. Auf verspätete Gesuche kann nicht eingetreten werden. In diesen Fällen ist eine Nachfrist zu setzen (dazu siehe Ziffer 3.)

Form des Gesuches

Die Fristerstreckung kann auf folgenden Wegen beantragt werden:

  • im Internet unter www.steueramt.so.ch über das Menü "Fristverlängerung online".
  • schriftlich, am besten mit dem Gesuchsformular.
  • per E-Mail an scanning.so@fd.so.ch (natürliche Personen) bzw. sekretariat-jp@fd.so.ch (juristische Personen).

Anzugeben sind die gewünschte Frist und von natürlichen Personen die Personennummer, Name, Vorname und Wohnort; von juristischen Personen die Personennummer oder die UID, Firma und Sitz.

Versäumte Abgabefrist, Mahnung

Wird die Steuererklärung nicht innert Frist eingereicht, wird die säumige Person einmal gemahnt und ihr eine Nachfrist von in der Regel 20 Tagen gesetzt, um das Versäumte nachzuholen. Die Gebühr von 60 Franken für die verursachten Umtriebe ist auch dann geschuldet, wenn die Steuererklärung inzwischen eingegangen ist, jedoch erst, nachdem die Mahnung erstellt war. Nach der Mahnung kann ein Gesuch um Erstreckung der Nachfrist gestellt werden. Wird die Steuererklärung innert der erstreckten Nachfrist nicht eingereicht, so erfolgt in diesem Fall eine weitere Mahnung. Auch diese Mahnung kostet 60 Franken. Auch Steuerpflichtige mit ausserkantonalem Wohnsitz oder Sitz werden gebührenpflichtig gemahnt, wenn sie kein Gesuch um Erstreckung der Eingabefrist eingereicht haben.

Busse bei Nichteinreichen der Steuererklärung

Wer die Steuererklärung trotz Mahnung innert der gesetzten Nachfrist nicht einreicht, wird mit Busse bestraft. Die Busse beträgt mindestens 100 Franken für natürliche Personen und 200 Franken für juristische Personen. Sie wird im Wiederholungsfall jeweils angemessen erhöht und kann bei Rückfall bis zu 10'000 Franken betragen.

 

Quelle: Steuerpraxis Kanton Solothurn