FABI - Begrenzter Fahrkostenabzug 2016 & Folgen Privatanteil Geschäftsfahrzeug

Die FABI-Vorlage über die "Finanzierung und den Ausbau der Bahninfrastruktur" wurde am 9. Februar 2014 vom Volk und den Ständen angenommen. Mit dieser Vorlage wurde ebenfalls über eine Begrenzung des Fahrkostenabzuges bei der Direkten Bundessteuer auf CHF 3'000.- abgestimmt. Folgen: Stellt einem der Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches man für den Arbeitsweg nutzen kann, ist das für den Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht seit 2016 nicht mehr unbedingt lohnenswert. Im Gegenteil - es kann zu hohen steuerlichen Aufrechnungen kommen!

Den Kantonen ist es überlassen, ob sie den Fahrkostenabzug ebenfalls begrenzen möchten, oder nicht. In einigen Kantonen wie etwa Bern oder Basel-Stadt wurden bereits Begrenzungen vorgenommen.

Was sind die Folgen von FABI?

Die neue Gesetzesgrundlage betrifft Unselbständigerwerbende, die in ihrer Steuererklärung bisher Fahrkosten über CHF 3'000 geltend machen konnten. Allgemein steht fest, dass zumindest auf Bundesebene, ab 01.01.2016 ein maximaler Fahrkostenabzug von CHF 3'000 geltend gemach werden kann.

was heisst das...

 ...für jene, die die öffentlichen Verkehrsmittel benützen?

Jemand, der bisher die GA-Kosten, 1. Klasse von CHF 5'970 geltend machen konnte, kann nun bei der Bundessteuer max. CHF 3'000 abziehen. D.h. das steuerbare Einkommen erhöht sich um CHF 2'970.

...für jene, die mit dem privaten Auto zur Arbeit fahren?

Jemand, mit einem Arbeitsweg von 30km pro Fahrt, konnte bisher folgende Kosten geltend machen:

30km, 2 Fahrten pro Tag, für 220 Arbeitstage = 13'200km/Jahr à CHF 0.70/km = CHF 9'240 Fahrkostenabzug. Neu werden max. CHF 3'000 zum Abzug zugelassen, was ein höheres, steuerbares Einkommen von CHF 6'240 ausmacht.

...für jene, die mit dem Geschäfsfahrzeug zur Arbeit fahren?

Stellt einem der Arbeitgeber ein Firmenfahrzeug zur Verfügung, welches auch für den Arbeitweg genutzt werden kann, ist das für den Arbeitnehmer aus steuerlicher Sicht seit 2016 nicht mehr unbedingt lohnenswert. Im Gegenteil - es kann zu einer grossen steuerlichen Zusatzbelastung kommen.

Jemand, der mit dem Geschäftsfahrzeug zur Arbeit fährt, hatte bis anhin den Privatanteil von 9.6% vom Einkaufspreis des Fahrzeuges als Einkommen zu versteuern. Dieser Privatanteil ist weiterhin im Lohnausweis entsprechend als Einkommen ausgewiesen.

Neu soll die Differenz zwischen berechneten Fahrkosten zwischen Wohn- und Arbeitsort und dem maximalen Fahrkostenabzug in der privaten Steuererklärung des Arbeitnehmers als Einkommen versteuert werden. Dieses theoretische Einkommen ist dabei nur für die Einkommensteuer relevant, nicht aber bei den Sozialversicherungen. Berechnungsbeispiel:

Effektive Fahrkosen (30km Arbeitsweg x2 Fahrten/Tag x 220 Arbeitstage = 13‘200km x CHF 0.70 (Kilometerpauschale) - gilt neu als steuerbares Einkommen 

CHF

9‘240

./. zugelassener Fahrkostenabzug

CHF

-3‘000

= zusätzliche Aufrechnung des Einkommens bei der Bundessteuer von

CHF

6‘240

Privatanteil bisher gem. Lohnausweis versteuert (9.6% von Kaufpreis 50‘000 exkl. Mwst)

CHF

4‘800

= total Aufrechnung des Einkommens bei der Bundessteuer

CHF

11‘040

 

Die Aufrechnung kommt jedoch nicht zur Anwendung, wenn ein Arbeitnehmer im Aussendienst tätig ist. Hier ist eine der Situation entsprechende Beurteilung vorzunehmen. Der Arbeitgeber muss ausserdem auf dem Lohnausweis, Ziff. 15, deklarieren, zu wie viel Prozent der Mitarbeiter im Aussendienst tätig ist.