Mehrwertsteuer: Die Bestimmungen über die Saldosteuersätze werden angepasst

Die Saldosteuersätze vereinfachen die Abrechnung mit der ESTV wesentlich. Dies ist einerseits so, weil die Vorsteuerabrechnung entfällt und anderseits, weil die MWST-Abrechnung nur zwei Mal im Jahr (bei der effektiven Methode vier Mal im Jahr) erstellt werden muss. Die geschuldete Steuer wird bei der Saldosteuersatzmethode durch Multiplikation des Bruttoumsatzes (Umsatz einschliesslich Steuer) mit dem entsprechenden Saldosteuersatz berechnet. Die Höhe der Saldosteuersätze ist je nach Branche respektive Tätigkeit verschieden und wird von der ESTV festgelegt.

Seit der letzen Änderung im Jahr 2011 hat sich gezeigt, dass einige Abgrenzungen zwischen Branchen und Tätigkeiten unklar sind. Um die Unklarheiten zu bereinigen, erhalten einzelne Tätigkeiten im Anhang zur Verordnung einen anderen Saldosteuersatz. Einige Tätigkeiten werden neu eingefügt oder aufgehoben und andere klarer definiert. Die Änderung der Verordnung trat am 1. Januar 2015 in Kraft.

Die finanziellen Folgen der Anpassung können von der ESTV nur grob abgeschätzt werden. Es ist unbekannt, welche Steuerpflichtigen nach der Änderung mit Saldosteuersätzen abrechnen und welche Umsätze sie erzielen werden. Man rechnet mit Mehreinnahmen von rund 4 Millionen Franken. Voraussetzung ist jedoch, dass keine steuerpflichtige Person aufgrund der Änderung zu einer anderen Abrechnungsmethode wechselt.

Sämtliche Anpassungen der Saldosteuersätze finden Sie unter: «Verordnung der ESTV über die Höhe der Saldosteuersätze nach Branchen und Tätigkeiten».