Deklarationspflicht - Erinnerung der Eidgenössischen Steuerverwaltung (ESTV)

Steuerabrechnungen

Jede inländische Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft soll, gemäss der Verordnung über die Verrechnungssteuer (VStV), unaufgefordert innert 30 Tagen nach Genehmigung der Jahresrechnung den Geschäftsbericht oder eine unterzeichnete Kopie der Jahresrechnung einreichen, falls einer der folgenden Punkte zutrifft:

  • die Bilanzsumme mehr als fünf Millionen beträgt;
  • mit der beschlossenen Gewinnverteilung eine steuerbare Leistung vorliegt;
  • im Geschäftsjahr eine steuerbare Leistung vorgelegen ist;
  • die Gesellschaft aufgrund von Artikel 69 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die direkte Bundessteuer oder Artikel 28 des Bundesgesetzes vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden veranlagt wird; oder
  • die Gesellschaft ein Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und einem anderen Staat in Anspruch genommen hat. Zudem muss eine Aufstellung nach amtlichem Formular, woraus der der Kapitalbestand am Ende des Geschäftsjahres, das Datum der Generalversammlung und die beschlossene Gewinnverteilung und ihre Fälligkeit ersichtlich sind, mitgeschickt werden.

Vorgehensweise bei der Dividendenausschüttungen im Konzernverhältnis (national und international)

Verrechnungssteuerpflichtige Gesellschaften müssen das Formular 106 und/oder 108 "Gesuch um Meldung statt Entrichtung der Verrechnungssteuer" zusammen mit dem Formular 102, 103 oder 110 sowie der Jahresrechnung innert 30 Tagen nach Fälligkeit der Dividende einreichen. Dies schreibt das Gesetz und die entsprechenden Verordnungen vor. Ihr Treuhänder steht bei Fragen beim ausfüllen der Formulare gerne zur Verfügung und kann Sie dabei unterstützen, dass die Dokumente fristgerecht innerhalb von 30 Tagen eingereicht werden. Falls die Frist nicht eingehalten wird, wird das Gesuch abgelehnt und die Verrechnungssteuer muss entrichtet werden.

Meldung über Reserven aus Kapitaleinlagen

Falls Einlagen, Aufgeldern und Zuschüssen, welche von den Inhabern der Beteiligungsrechte nach dem 31. Dezember 1996 geleistet worden sind, rückbezahlt werden, sollen diese gleich behandelt werden wie die Rückzahlung von Grund- und Stammkapital. Die Kapitalgesellschaften oder Genossenschaften haben die Einlagen, Aufgelder und Zuschüsse in der Handelsbilanz auf einem gesonderten Konto auszuweisen. Falls es dabei eine Veränderung gibt, muss diese mit dem Formular 170 der ESTV gemeldet werden. Unser Treuhandbüro kontrolliert gerne, dass diese Voraussetzungen erfüllt werden, denn andernfalls liegt keine Kapitaleinlagenreserve vor und dies führt zur Steuerbarkeit der betreffenden Leistung im Zeitpunkt der Rückzahlung.

Quelle: Eidgenössische Steuerverwaltung; Verrechnungssteuer

 

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