AHV/ IV Minimalrente und Sackgeldjobs

Die Minimalrenten von AHV und IV steigen per 1. Januar 2015 von CHF 1'170 auf CHF 1'175 pro Monat, die Maximalrenten von CHF 2'340 auf CHF 2'350 pro Monat. Dies hat der Bundesrat am 15.10.2014 beschlossen. Die höheren Renten führen zu Mehrkosten von rund CHF 201 Millionen. Die Renten werden alle zwei Jahre an die Preis- und Lohnentwicklung (Mischindex) angepasst. Zu beachten ist, dass im Jahr 2011 die Minimalrente um 20 Franken und die Maximalrente um 40 Franken erhöht wurden. Der Anstieg ist also geringer als in früheren Jahren.

Neben den AHV/IV-Renten wird der Betrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs erhöht: für Alleinstehende von CHF 19'210 auf CHF 19’290, für Ehepaare von CHF 28'815 auf CHF 28'935 und für Waisen von CHF 10'035 auf CHF 10'080. Erhöht werden auch die Entschädigungen für Hilflose.

Unverändert bei CHF 480 pro Jahr bleiben jedoch die Mindestbeiträge der Selbständigerwerbenden und der Nichterwerbstätigen für AHV, IV und EO. Der Mindestbeitrag für die freiwillige AHV/IV von CHF 914 ändert sich ebenfalls nicht.

Was wiederum angepasst wurde, sind die Grenzbeiträge in der beruflichen Vorsorge. Der Koordinationsabzug wird von CHF 24'570 auf CHF 24'675 erhöht, die Eintrittsschwelle liegt neu bei CHF 21'150 (heute CHF 21'060). Wer bereits eine 2. Säule hat, kann für die gebundenen Selbstvorsorge (Säule 3a) neu maximal CHF 6'785 (heute CHF 6'739) abziehen. Für Selbständigerwerbende, die keine 2. Säule haben, erhöht sich der maximale Steuerabzug von CHF 33'696 auf CHF 33'840.

Neu müssen Jugendliche, die ab und zu für ein Taschengeld z.B. Kinder hüten, keine AHV mehr auf diesem Einkommen bezahlen. Was wiederum heisst, dass die Eltern der beaufsichtigten Kinder keine Arbeitgeberbeiträge mehr einzahlen und den AHV-Beitrag vom Lohn des Babysitters nicht abziehen müssen. Neben den Babysittern unterliegen auch andere "Sackgeldjobs" der neuen Regelung. Die neue Regelung gilt für Jugendliche und junge Erwachsene bis 25 Jahre , die pro Jahr in einem Privathaushalt nicht mehr als CHF 750 verdienen. Jedoch können sie verlangen, dass die AHV-Beiträge abgerechnet werden. Alle Veränderungen werden in folgender Tabelle aufgezeigt (Beträge in CHF):

Beschreibung bis 31.12.2014 ab 01.01.2015
AHV/IV-Minimalrente 1'170 1’175
AHV/IV-Maximalrente 2'340 2'350
Beitrag für die Deckung des allgemeinen Lebensbedarfs    
- Alleinstehende 19'210 19'290
- Ehepaaare 28'815 28'935
- Waisen 10'035 10'080
Grenzbeiträge in der beruflichen Vorsorge    
- Koordinationsabzug 24'570 24'675
- Eintrittsschwelle 21'060 21'150
Maximal erlaubter Steuerabzug im Rahmen der Säule 3a    
- Personen mit 2. Säule 6'739 6'768
- Personen ohne 2. Säule 33'696 33'840